Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Sie sollen freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten haben zur 
Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte; sie sollen in gleicher Weise wie die 
Inländer das Recht haben, Anwälte, Advokaten und Vertreter zur Verfolgung 
und Vertheidigung ihrer Rechte vor diesen Gerichten zu wählen und zu verwenden, 
und in allen anderen auf die Rechtspflege bezüglichen Angelegenheiten alle Rechte 
und Begünstigungen der Inländer genießen. 
Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile sollen in den 
Gebieten des anderen in Bezug auf die Niederlassung und das Reisen, auf den 
Besitz von Waaren und beweglichen Sachen aller Art, auf den, sei es kraft 
letzten Willens oder in anderer Weise erfolgenden Erwerb von Todeswegen bei 
solchem Vermögen aller Art, welches sie unter Lebenden erwerben dürfen, und 
in Bezug auf alle wie immer beschaffenen Verfügungen über Vermögen jeder Art, 
welches in gesetzmäßiger Weise erworben ist, die nämlichen Begünstigungen, Frei- 
heiten und Rechte genießen und in diesen Beziehungen keinen höheren Abgaben 
und Lasten unterworfen sein, als die Inländer oder die Angehörigen der meist- 
begünstigten Nation. 
Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile sollen in den 
Gebieten des anderen vollkommene Gewissensfreiheit, sowie in Gemäßheit der 
Gesetze, Verordnungen und Reglements das Recht privater oder öffentlicher Ab- 
haltung ihres Gottesdienstes und auch das Recht genießen, ihre betreffenden Lands- 
leute nach ihren religiösen Gebräuchen auf den geeigneten und passend befundenen, 
zu diesem Zweck angelegten und unterhaltenen Plätzen zu bestatten. 
Sie sollen unter keinem Vorwande gezwungen werden, andere oder höhere 
Abgaben oder Steuern zu bezahlen als diejenigen, welche jetzt oder künftig von 
Inländern oder Angehörigen der meistbegünstigten Nation gezahlt werden. 
Artikel II. 
Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile, welche in den 
Gebieten des anderen wohnen, sollen von jedem zwangsweisen Militärdienst irgend 
welcher Art, sei es im Heer, in der Flotte, der Bürgerwehr oder der Miliz, von 
allen an Stelle persönlicher Dienstleistung auferlegten Abgaben und von allen 
Zwangsanleihen oder militärischen Leistungen oder Abgaben befreit sein. 
Artikel III. 
Es soll gegenseitige Freiheit des Handels und der Schiffahrt zwischen den 
Gebieten der beiden vertragschließenden Theile bestehen. 
Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile dürfen überall 
in den Gebieten des anderen Groß- oder Kleinhandel mit allen Arten von Er- 
zeugnissen des Bodens und des Gewerbefleißes und von Waaren, soweit sie in 
den Verkehr gebracht werden dürfen, sei es persönlich oder durch Beauftragte, 
einzeln oder in Vereinigung mit Fremden oder Inländern betreiben, sie dürfen 
Wohnhäuser, Fabrikgebäude, Waarenhäuser, Läden und sonstige Räumllichkeiten 
besitzen oder miethen und bewohnen, auch dürfen sie für Niederlassungs-, In-
	        
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