Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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dustrie- und Handelszwecke Ländereien pachten, wobei sie wie die Inländer den 
Gesetzen, den Polizei- und Zollvorschriften des Landes unterworfen sind. 
Sie sollen befugt sein, frei und sicher mit ihren Schiffen und deren Ladungen 
alle die Plätze, Häfen und Flüsse in den Gebieten des anderen Theiles zu besuchen, 
welche für die Einfuhr oder Ausfuhr von Waaren geöffnet sind oder künftighin 
geöffnet sein werden, und sollen gegenseitig in Angelegenheiten des Handels, der 
Industrie und der Schiffahrt dieselbe Behandlung wie die Inländer oder die 
Angehörigen der meistbegünstigten Nation genießen, ohne andere oder höhere 
Steuern, Auflagen oder Zölle irgend welcher Art oder Bezeichnung, mögen die- 
selben im Namen oder zum Vortheil der Regierung, öffentlicher Beamter, Pri- 
vater oder irgend welcher Korporationen oder Anstalten erhoben werden, zu ent- 
richten, als diejenigen, welche von Inländern oder Angehörigen der meistbegünstigten 
Nation gezahlt werden, immer in Gemäßheit der Gesetze, Verordnungen und 
Reglements des betreffenden Landes. 
Artikel IV. 
Die Wohngebäude, Fabriken, Waarenhäuser und Läden der Angehörigen 
eines jeden der vertragschließenden Theile in den Gebieten des anderen, sowie 
alle dazu gehörigen Räumlichkeiten, welche zu Niederlassungs-, Industrie- und 
Handelszwecken bestimmt find, sollen unverletzlich sein. 
Es ist unzulässig, in solchen Gebäuden und Räumlichkeiten Durchsuchungen 
oder Haussuchungen abzuhalten, oder Bücher, Papiere und Rechnungen einzu- 
sehen und zu prüfen, ausgenommen in denjenigen Fällen und in denjenigen 
Formen, in welchen derartige Maßnahmen nach den Gesetzen, Verordnungen 
und Reglements auch Inländern gegenüber amwendbar sind. 
Artikel V. 
Bei der Einfuhr in Deutschland sollen auf Gegenstände, welche in Japan 
erzeugt oder verfertigt sind, von welchem Platze sie auch kommen mögen, und 
bei der Einfuhr in Japan sollen auf Gegenstände, welche in Deutschland er- 
zeugt oder verfertigt sind, von welchem Platze sie auch kommen mögen, keine 
anderen oder höheren Zölle gelegt werden, als auf die gleichartigen Gegenstände, 
welche in irgend einem fremden Lande erzeugt oder verfertigt sind. 
Auch soll bezüglich eines in den Gebieten des einen vertragschließenden 
Theiles erzeugten oder verfertigten Gegenstandes, von welchem Platze derselbe 
auch kommen möge, kein Verbot der Einfuhr in die Gebiete des anderen auf- 
recht erhalten oder erlassen werden, welches nicht ebenso die Einfuhr des gleich- 
artigen Gegenstandes aus irgend einem dritten Lande trifft. Diese letztere Vor- 
schrift findet keine Anwendung auf die sanitären und anderen Verbote, welche 
durch die Nothwendigkeit veranlaßt werden, die öffentliche Gesundheit, die Er- 
haltung des Viehes oder der der Landwirthschaft nützlichen Pflanzen zu sichern. 
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