Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Artikel VI. 
In den Gebieten eines jeden der vertragschließenden Theile sollen bei der 
Ausfuhr nach den Gebieten des anderen auf keinen Gegenstand andere oder höhere 
Zölle oder Abgaben gelegt werden als diejenigen, welche bei der Ausfuhr der 
gleichartigen Gegenstände nach irgend einem anderen fremden Lande jetzt oder in 
Zukunft entrichtet werden; auch darf nicht die Ausfuhr eines Gegenstandes aus 
den Gebieten des einen der vertragschließenden Theile in die Gebiete des anderen 
mit einem Verbot belegt werden, welches sich nicht gleichmäßig auf die Ausfuhr 
der gleichartigen Gegenstände nach irgend einem anderen Lande erstreckt. 
Artikel VII. 
Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile sollen in den 
Gebieten des anderen mit Bezug auf die Befreiung von Durchfuhrzöllen und in 
Allem, was sich auf Zollniederlagen, Ausfuhrvergütungen, Erleichterungen und 
Rückzölle bezieht, völlige Gleichstellung mit den Inländern genießen. 
Artikel VIII. 
Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den die Gebiete des 
einen der vertragschließenden Theile besuchenden Kaufleuten, Gewerbetreibenden 
und Handlungsreisenden des anderen Theiles eingebracht werden, wird beiderseits 
Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden, unter der Voraus- 
setzung, daß diese Gegenstände binnen der durch die Landesgesetze bestimmten 
Frist unverkauft wieder ausgeführt werden, und vorbehaltlich der Erfüllung der 
für die Wiederausfuhr oder für die Zurücklieferung in die Niederlage nothwendigen 
Zollförmlichkeiten. Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern 
unmittelbar am ersten Einfuhrort durch Niederlegung des Betrages der bezüglichen 
Zollgebühren oder durch Sicherheitsstellung gewährleistet werden. 
Ferner werden Musterkarten und Muster in Abschnitten und Proben, so- 
fern sie nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, beiderseits frei von Eingangs- 
abgaben zugelassen, auch wenn ihre Einbringung auf anderem als dem im vor- 
ausgehenden Absatz bezeichneten Wege erfolgt. 
Artikel IX. 
Wird innerhalb der Gebiete eines der vertragschließenden Theile im ganzen 
Lande oder in einem beschränkten Umkreise, sei es für Rechnung des Staates 
oder für Rechnung einer Gemeinde oder Korporation, von der Hervorbringung, 
der Herstellung oder dem Verbrauch eines Artikels eine innere Abgabe erhoben, 
so darf der gleiche Artikel, wenn er aus den Gebieten des anderen Theiles ein- 
geführt wird, in diesem Lande oder diesem Umkreise nur mit einer gleichen und 
mit keiner höheren oder lästigeren Abgabe belegt werden. 
Keinerlei Abgaben dürfen erhoben werden, falls in diesem Lande oder in 
diesem Umkreise Artikel derselben Art nicht erzeugt oder hergestellt werden, oder,
	        
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