Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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wenn sie auch daselbst erzeugt oder hergestellt werden, nicht von derselben Abgabe 
getroffen sind. 
Artikel X. 
Alle Gegenstände, welche in japanische Häfen auf japanischen Schiffen 
gesetzmäßig eingeführt werden oder eingeführt werden dürfen, können in diese 
Häfen auch auf deutschen Schiffen eingeführt werden, ohne anderen oder höheren 
Zöllen oder Abgaben, gleichviel welcher Benennung, unterworfen zu sein, als 
wenn diese Gegenstände auf japanischen Schiffen eingeführt würden; und um- 
gekehrt können alle Gegenstände, welche in deutsche Häfen auf deutschen Schiffen 
gesetzlich eingeführt werden oder eingeführt werden dürfen, in diese Häfen auch 
auf japanischen Schiffen eingeführt werden, ohne anderen oder höheren Zöllen 
oder Abgaben, gleichviel welcher Benennung, unterworfen zu sein, als wenn diese 
Gegenstände auf deutschen Schiffen eingeführt würden. Diese gegenseitige gleiche 
Behandlung erfolgt ohne Unterschied, ob die betreffenden Gegenstände unmittelbar 
von dem Ursprungsort oder von einem anderen Platze kommen. 
Ebenso soll eine völlig gleiche Behandlung auch hinsichtlich der Ausfuhr 
herrschen, so daß in den Gebieten eines jeden der vertragschließenden Theile bei 
der Ausfuhr eines Gegenstandes, welcher gesetzmäßig aus denselben ausgeführt 
wird, dieselben Ausfuhrzölle gezahlt und dieselben Ausfuhrvergütungen und Rück- 
zölle gewährt werden sollen, gleichviel, ob die Ausfuhr auf japanischen oder 
auf deutschen Schiffen erfolgt, und ohne Rücksicht auf den Bestimmungsort, 
mag dieser ein Hafen der vertragschließenden Theile oder einer dritten Macht sein. 
Artikel XI. 
Keine Tonnen-, Hafen-, Lootsen-, Leuchtthurm-, Quarantäne- oder ähn- 
lichen Gebühren irgend welcher Art oder Bezeichnung, die, sei es im Namen oder 
im Interesse des Staates, sei es in demjenigen von öffentlichen Beamten, von 
Privaten, von Korporationen oder von Instituten irgend einer Art erhoben werden, 
dürfen in den Gebieten des einen Landes den Schiffen des anderen Landes auf- 
erlegt werden, sofern dieselben nicht in den gleichen Fällen ebenso und unter denselben 
Bedingungen den inländischen Schiffen und den Schiffen der meistbegünstigten 
Nation auferlegt werden. Diese Gleichförmigkeit in der Behandlung soll gegen- 
seitig auf die beiderseitigen Schiffe Anwendung finden, ohne Rücksicht darauf, 
von welchem Hafen oder Platze dieselben ankommen, und wohin sie bestimmt sind. 
Artikel XlI. 
Rücksichtlich des Ankerplatzes, des Ladens und Löschens der Schiffe in den 
Häfen, Bassins, Docks, Rheden und Flüssen der Gebiete beider Länder soll den 
inländischen Schiffen kein Vorrecht gewährt werden, das nicht in gleicher Weise 
den Schiffen des anderen Landes gewährt wird; die Absicht der vertragschließenden 
Theile geht dahin, daß auch in dieser Hinsicht die beiderseitigen Schiffe auf dem 
Fuße völliger Gleichheit behandelt werden sollen.
	        
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