Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Artikel XIII. 
Der Küstenhandel der beiden vertragschließenden Theile wird durch die 
Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht berührt; derselbe soll den Ge- 
setzen, Verordnungen und Reglements jedes der beiden Länder unterworfen sein. 
Es ist jedoch vereinbart, daß japanische Staatsangehörige in Deutschland und 
deutsche Reichsangehörige in Japan in dieser Beziehung die Rechte genießen sollen, 
welche in Gemäßheit jener Gesetze, Verordnungen und Reglements den Angehörigen 
irgend eines anderen Landes bewilligt sind oder künftig bewilligt werden. 
Ein japanisches Schiff, welches in einem fremden Lande mit Gütern für 
zwei oder mehr deutsche Häfen befrachtet ist, und ein deutsches Schiff, welches 
in einem fremden Lande mit Gütern für zwei oder mehr japanische Häfen be- 
frachtet ist, darf einen Theil seiner Ladung in einem der Bestimmungshäfen 
löschen und seine Reise nach dem anderen oder nach den anderen Häfen, sofern 
daselbst die Einfuhr oder Ausfuhr von Waaren gestattet ist, behufs Löschung des 
Restes seiner ursprünglichen Ladung fortsetzen, in allen Fällen unter Beachtung 
der Gesetze und Zollordnungen der beiden Länder. 
Die japanische Regierung willigt indessen darein, daß deutsche Schiffe 
nach wie vor für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages Ladung zwischen den 
gegenwärtig geöffneten Häfen befördern dürfen, ausgenommen nach oder von den 
Häfen von Osaka, Riigata und Ebisu-minato. 
Artikel XIV. 
Kriegs- oder Kauffahrteischiffe eines jeden der vertragschließenden Theile, 
welche durch stürmisches Wetter oder durch irgend einen anderen Unfall genöthigt 
werden, in einem Hafen des anderen Theiles Zuflucht zu suchen, sollen die Be- 
fugniß haben, daselbst Ausbesserungen vorzunehmen, sich alle nöthigen Vorräthe 
zu verschaffen und wieder in See zu gehen, ohne irgend andere Gebühren zu 
bezahlen als diejenigen , welche von inländischen Schiffen zu entrichten sein würden. 
Falls jedoch der Führer eines Kauffahrteischiffes sich genöthigt sehen sollte, über 
einen Theil seiner Ladung zu verfügen, um Ausgaben zu bestreiten, so soll er 
verpflichtet sein, sich nach den Verordnungen und Tarifen des Ortes, wohin er 
gekommen ist, zu richten. 
Wenn ein Kriegs- oder Kauffahrteischiff des einen der vertragschließenden 
Theile an den Küsten des anderen strandet oder Schiffbruch leidet, so sollen die 
Ortsbehörden den Generalkonsul, Konsul, Vicekonsul oder Konsularagenten des 
Döii „ in welchem der Unfall stattgefunden hat, oder, wenn es derartige 
Konsularbeamte dort nicht giebt, den Generalkonsul, Konsul, Vicekonsul oder 
Konsularagenten des nächsten Bezirks benachrichtigen. 
Alle Rettungsmaßregeln bezüglich japanischer in den deutschen Küsten- 
gewässern verunglückter oder gestrandeter Schiffe sollen nach Maßgabe der deutschen 
Gesetze, Verordnungen und Reglements Platz greifen, und umgekehrt sollen alle 
Rettungsmaßregeln hinsichtlich deutscher, in den japanischen Küstengewässern ver-
	        
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