Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

Protokoll. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben gleichzeitig mit dem Handels- und 
Schiffahrtsvertrage vom heutigen Tage noch folgende Bestimmungen vereinbart: 
1. Zu Artikel I des Vertrages. 
Die japanische Regierung ist damit einverstanden, noch vor der Eröffnung 
des Landes für deutsche Reichsangehörige das bestehende Paßsystem derartig zu 
erweitern, daß deutsche Reichsangehörige, welche ein Empfehlungszeugniß des 
deutschen Vertreters in Tokio oder eines deutschen Konsuls in den geöffneten 
japanischen Häfen vorlegen, auf Antrag von dem japanischen Auswärtigen Amt 
in Tokio oder von den Oberbehörden des Bezirks, in welchem ein offener Hafen 
liegt, für jeden Theil des Landes und für einen 12 Monate nicht überschreitenden 
Zeitraum gültige Pässe erhalten; es besteht Einverständniß, daß die bestehenden 
Regeln und Vorschriften, welche für die das Innere des Reichs besuchenden 
deutschen Reichsangehörigen maßgebend sind, aufrecht erhalten bleiben sollen. 
2. Zu Artikel 1 und III. 
Zwischen den vertragschließenden Theilen besteht Einverständniß darüber, 
daß die Angehörigen des einen Theiles in den Gebieten des anderen Theiles auch 
zu dem Erwerb und Besitz von Hypothekenrechten an unbeweglichen Sachen in 
gleicher Weise wie die Inländer zugelassen werden sollen. 
3. Zu Artikel V. 
Die vertragschließenden Theile sind übereingekommen, daß sechs Monate 
nach dem Austausch der Ratifikationen des heute unterzeichneten Handels- und 
Schiffahrtsvertrages der hier beigefügte Einfuhrtarif — unbeschadet der Bestim- 
 mungen des Artikels XIX des zwischen den vertragschließenden Theilen gegenwärtig 
bestehenden Vertrages von 1869, solange der genannte Vertrag in Kraft bleibt, 
und danach, gemäß den Bestimmungen der Artikel V und XVI des heute unter- 
zeichneten Vertrages — auf die darin genannten Gegenstände, soweit sie deutsche 
Boden- oder Industrieerzeugnisse sind, bei der Einfuhr nach Japan Anwendung 
finden soll. Nichts in diesem Protokoll oder dem beigefügten Tarif soll indessen 
das Recht der japanischen Regierung beeinträchtigen, die Einfuhr folgender 
Gegenstände zu verbieten oder zu beschränken, nämlich: von verfälschten Drogen, 
Medikamenten, Lebensmitteln oder Getränken; unanständigen oder unzüchtigen 
Drucksachen, Bildern, Büchern, Karten, Lithographien oder Stichen, Photo- 
graphien oder irgend welchen unanständigen oder unzüchtigen Gegenständen;
	        
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