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Uebrigens behalten sich die vertragschließenden Theile den Abschluß eines
besonderen Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des
Patent-, Muster- und Markenschutzes vor und werden seinerzeit in entsprechende
Verhandlungen eintreten.
Ferner erklärt die japanische Regierung, daß sie, bevor die deutsche
Konsulargerichtsbarkeit in Japan in Wegfall kommt, der internationalen Berner
Konvention, betreffend das Urheberrecht (geistiges Eigenthum), beitreten werde.
5. Zu Artikel XX.
Es besteht Einverständniß darüber, daß trotz des mit dem vollen Inkraft-
treten des heute unterzeichneten Handels- und Schiffahrtsvertrages an sich ein-
tretenden Wegfalls der in Japan ausgeübten Gerichtsbarkeit deutscher Gerichts-
behörden dennoch diese Gerichtsbarkeit bezüglich aller Angelegenheiten, welche zur
Zeit des vollen Inkrafttretens des Vertrages bereits rechtshängig sind, bis zur
endgültigen Entscheidung fortdauern soll.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß dieses
Protokoll den beiden vertragschließenden Theilen zugleich mit dem heute unter-
zeichneten Handels- und Schiffahrtsvertrage vorgelegt werden soll, und daß, wenn
der genannte Vertrag ratifizirt wird, die in dem Protokoll enthaltenen Verein-
barungen in gleicher Weise als genehmigt angesehen werden sollen, ohne daß es
einer weiteren förmlichen Ratifikation bedarf.
Auch wird vereinbart, daß die Bestimmungen dieses Protokolls zu gleicher
Zeit mit dem Aufhören der Wirksamkeit des genannten Vertrages außer Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dasselbe unter-
zeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896.
(L. S.) Freiherr von Marschall. (L. S.) Vicomte Aoki.