— 730 —
Berlin, den 4. April 1896.
Im Begriff, zur Unterzeichnung des vereinbarten Handels- und Schiffahrtsvertrages
zwischen dem Deutschen Reich und Japan zu schreiten, hält es der unterzeichnete
Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs für
wünschenswerth, noch einige, bereits im Laufe der Verhandlungen erörterte Punkte
außer Zweifel zu stellen, indem er folgenden Voraussetzungen Ausdruck giebt, nämlich:
1. daß, wenn auch den Fremden in Japan nach den zur Zeit dort geltenden
Gesetzen der Erwerb des Eigenthums an Grundstücken noch versagt ist,
hierdurch die Befugniß der deutschen Reichsangehörigen nicht berührt
wird, daselbst, zur Erreichung der in Artikel I und III des Vertrages
angegebenen Zwecke, gleich den Inländern und nach Maßgabe der
jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen emphyteutische, superficiarische
und sonstige dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben und persönlichen
Mieths- oder Pachtrechten an Grundstücken durch Eintragung in die
hierfür bestimmten Register den Karakter dinglicher Rechte zu verschaffen;
2. daß die Kaiserlich japanische Regierung darauf Bedacht nehmen wird,
in allen für den Handel besonders wichtigen Plätzen ihres Landes,
den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechend, Waarenhäuser und zoll-
freie Niederlagen zu errichten;
3. daß, da das Eigenthum an den im Artikel XVIII des Vertrages
erwähnten Niederlassungsgrundstücken dem japanischen Staate verbleibt,
die Besitzer oder deren Rechtsnachfolger für ihre Grundstücke außer
dem kontraktmäßigen Grundzins Abgaben oder Steuern irgend welcher
Art nicht zu entrichten haben werden;
4. daß die vor oder unter der Herrschaft des Vertrages wohl erworbenen
Rechte der Angehörigen des einen Theiles in den Gebieten des anderen
Theiles auch nach Ablauf des Vertrages unverändert bestehen bleiben.
Indem der Unterzeichnete einer gefälligen Aeußerung des außerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten Ministers Seiner Majestät des Kaisers von
Japan, Herrn Vicomte Aoki, darüber entgegensehen darf, ob die vorbezeichneten
Voraussetzungen zutreffen, würde er es zugleich mit verbindlichstem Dank erkennen,
darüber unterrichtet zu werden, welchen Zeitpunkt die Kaiserlich japanische
Regierung für die im ersten Absatz des Artikels XXI vorgesehene Anzeige in
Aussicht genommen hat.
Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlaß, um Herrn Vicomte Aoki
die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
Freiherr von Marschall.
An den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
Seiner Majestät des Kaisers von Japan,
Herrn Vicomte Aoki
etc. etc. etc.