Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 730 — 
Berlin, den 4. April 1896. 
Im Begriff, zur Unterzeichnung des vereinbarten Handels- und Schiffahrtsvertrages 
zwischen dem Deutschen Reich und Japan zu schreiten, hält es der unterzeichnete 
Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs für 
wünschenswerth, noch einige, bereits im Laufe der Verhandlungen erörterte Punkte 
außer Zweifel zu stellen, indem er folgenden Voraussetzungen Ausdruck giebt, nämlich: 
1. daß, wenn auch den Fremden in Japan nach den zur Zeit dort geltenden 
Gesetzen der Erwerb des Eigenthums an Grundstücken noch versagt ist, 
hierdurch die Befugniß der deutschen Reichsangehörigen nicht berührt 
wird, daselbst, zur Erreichung der in Artikel I und III des Vertrages 
angegebenen Zwecke, gleich den Inländern und nach Maßgabe der 
jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen emphyteutische, superficiarische 
und sonstige dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben und persönlichen 
Mieths- oder Pachtrechten an Grundstücken durch Eintragung in die 
hierfür bestimmten Register den Karakter dinglicher Rechte zu verschaffen; 
2. daß die Kaiserlich japanische Regierung darauf Bedacht nehmen wird, 
in allen für den Handel besonders wichtigen Plätzen ihres Landes, 
den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechend, Waarenhäuser und zoll- 
freie Niederlagen zu errichten; 
3. daß, da das Eigenthum an den im Artikel XVIII des Vertrages 
erwähnten Niederlassungsgrundstücken dem japanischen Staate verbleibt, 
die Besitzer oder deren Rechtsnachfolger für ihre Grundstücke außer 
dem kontraktmäßigen Grundzins Abgaben oder Steuern irgend welcher 
Art nicht zu entrichten haben werden; 
4. daß die vor oder unter der Herrschaft des Vertrages wohl erworbenen 
Rechte der Angehörigen des einen Theiles in den Gebieten des anderen 
Theiles auch nach Ablauf des Vertrages unverändert bestehen bleiben. 
Indem der Unterzeichnete einer gefälligen Aeußerung des außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten Ministers Seiner Majestät des Kaisers von 
Japan, Herrn Vicomte Aoki, darüber entgegensehen darf, ob die vorbezeichneten 
Voraussetzungen zutreffen, würde er es zugleich mit verbindlichstem Dank erkennen, 
darüber unterrichtet zu werden, welchen Zeitpunkt die Kaiserlich japanische 
Regierung für die im ersten Absatz des Artikels XXI vorgesehene Anzeige in 
Aussicht genommen hat. 
Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlaß, um Herrn Vicomte Aoki 
die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. 
Freiherr von Marschall. 
An den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
Seiner Majestät des Kaisers von Japan, 
Herrn Vicomte Aoki 
 etc. etc. etc.  
 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.