Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

hat, dazu befugt sind, das Recht, Eheschließungen von Angehörigen dieses Theiles 
nach Maßgabe der Gesetze desselben vorzunehmen. 
Diese Bestimmung findet nicht auf solche Eheschließungen Anwendung, bei 
welchen einer der Verlobten Angehöriger desjenigen vertragschließenden Theiles 
ist, in dessen Gebiet der betreffende Beamte seinen Sitz hat. 
Von allen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen vorgenommenen 
Eheschließungen soll der betreffende Beamte den Landesbehörden alsbald Anzeige 
erstatten. 
Artikel XII. 
Diplomatische Vertreter, Generalkonsuln, Konsuln und Vicekonsuln sollen 
das Recht haben, in Gemäßheit der Gesetze und Verordnungen des vertrag- 
schließenden Theiles, welcher sie ernannt hat, Geburten und Todesfälle von An- 
gehörigen dieses Theiles zu beurkunden. 
Die nach den Landesgesetzen bestehende Verpflichtung der Betheiligten, von 
Geburten und Todesfällen den Landesbehörden Anzeige zu machen, wird hier- 
durch nicht berührt. 
Artikel XIII. 
Die Generalkonsuln, Konsuln oder Vicekonsuln sollen Vormünder und 
Pfleger für ihre Landesangehörigen bestellen können, auch befugt sein, nach 
Maßgabe der Gesetze ihres eigenen Landes die Führung der Vormundschaft oder 
Pflegschaft zu beaufsichtigen. 
Artikel XIV. 
Stirbt ein Angehöriger eines der vertragschließenden Theile in dem Gebiete 
des anderen Theiles, so sollen nachstehende Vorschriften beobachtet werden: 
a. Im Falle, daß ein Japaner in Deutschland oder ein Deutscher in 
Japan in oder in der Nähe eines Ortes verstirbt, an welchem ein Generalkonsul, 
Konsul, Vicekonsul oder Konsularagent der Nation des Verstorbenen seinen 
Amtssitz hat, so sollen die Lokalbehörden hiervon dem Konsularbeamten unver- 
züglich Nachricht geben. 
Erhält der Konsularbeamte zuerst von dem Todesfall Kenntniß, so soll er 
in gleicher Weise die Lokalbehörden mit Nachricht versehen. 
Die Konsularbeamten sollen das Recht haben, von Amtswegen oder auf 
Antrag der betheiligten Parteien alle Effekten, Mobilien und Papiere des Ver- 
storbenen unter Siegel zu legen, nachdem sie zuvor die zuständigen Lokalbehörden 
davon gebührend unterrichtet haben, denen das Recht zusteht, bei dem Vorgange 
zugegen zu sein und ihre Siegel gleichfalls anzulegen. 
Die beiderseits angelegten Siegel dürfen ohne Mitwirkung der Lokalbehörden 
nicht abgenommen werden. Sollte jedoch die Lokalbehörde auf eine von den 
Konsularbeamten an sie ergangene Einladung, der Abnahme der beiderseits an- 
gelegten Siegel beizuwohnen, innerhalb achtundvierzig Stunden — vom Empfange 
der Einladung an gerechnet — sich nicht eingefunden haben, so können die Kon- 
sularbeamten allein zu der gedachten Amtshandlung schreiten. Nach Abnahme
	        
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