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Protokoll.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben gleichzeitig mit dem Konsularvertrage
vom heutigen Tage noch folgende Bestimmungen vereinbart:
1. Sollten am Tage des Inkrafttretens des Konsularvertrages vom heutigen
Tage in den Gebieten des einen vertragschließenden Theiles Personen vorhanden
sein, welche, ohne im Besitz irgend einer Staatsangehörigkeit sich zu befinden,
als Schutzgenossen des anderen vertragschließenden Theiles anerkannt sind, so
sollen die durch den Konsularvertrag den beiderseitigen Konsularbeamten mit Be-
ziehung auf ihre Landesangehörigen eingeräumten Befugnisse sich auch auf die
vorerwähnten Schutzgenossen für die Dauer ihrer Lebenszeit erstrecken. Ein Ver-
zeichniß solcher Personen werden sich die beiderseitigen Regierungen mittheilen.
2. Ueber die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher und Erledigung von
Requisitionen in Strafsachen wird zwischen den vertragschließenden Theilen eine
besondere Vereinbarung getroffen werden. Bis zum Inkrafttreten dieser Verein-
barung sollen dem Deutschen Reich in Japan dieselben Rechte und Begünstigungen,
welche seitens Japans einem anderen Lande in diesen Beziehungen eingeräumt
sind oder in Zukunft eingeräumt werden, insoweit zustehen, als seitens des
Deutschen Reichs bei Stellung des Antrages für gleichartige Fälle die Gegen-
seitigkeit an Japan zugesichert wird.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß dieses
Protokoll den beiden vertragschließenden Theilen zugleich mit dem heute unter-
zeichneten Konsularvertrage vorgelegt werden soll, und daß, wenn der genannte
Vertrag ratifizirt wird, die in dem Protokoll enthaltenen Vereinbarungen in
gleicher Weise als genehmigt angesehen werden sollen, ohne daß es einer weiteren
förmlichen Ratifikation bedarf.
Auch wird vereinbart, daß die Bestimmungen dieses Protokolls zu gleicher
Zeit mit dem Aufhören der Wirksamkeit des genannten Vertrages außer Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dasselbe unter-
zeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896.
(L. S.) Freiherr von Marschall. (L. S.) Vicomte Aoki.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.