Metadata: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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den, wenn von der Ortsobrigkeit auf das Jeugniß eines inländischen praktischen Arztes 
— der die Leiche an dem Tage der Aussiellung besichtiget, und daß der Todte an keiner 
ansteckenden Krankheit gestorben, auch an sich schaubar, das heißt: nicht durch Krankheit 
im Gesicht entstellt, ingleichen die bei der Leiche wahrzunehmende Fäululß noch nicht so- 
weit, um durch stinkende Dünste der Gesundheit der Beschauenden nachtheilig zu werden, 
fortgeschritten sei, bescheinigt, hiernächst die Stunden, während welcher die Ausstellung 
Statt finden kann, bestimmt, — hierzu eine schriftliche Erlaubniß ertheilt worden ist. Der 
darüber ausgesertigte Schein soll in den Städten den Districtmeistern, und in den übri- 
hen Ortschaften den Richtern oder Gerlchtsschulzen behändigt, von diesem aber zur Ab- 
lieferung an die Polizeibehörde aufbewahrt werden. 
Die Leichensrau hat von den Angebörlgen der Verstorbenen zu verlangen, daß der 
Sarg, ehe das Leichenbegängniß seinen Anfang nimmt, zugenagelt oder verschlossen wird. 
Eine Wichereröffnung des Sarges darf, ohne besondere Veranlassung, weder in noch 
vor dem Trauerhause, noch in der Kirche, noch auf dem Gottesacker, bei Vermeidung der 
oben angedrohten Strafe erfolgen. 
14. 
Die Leichenweiber haben auch darauf zu sehen, daß die unvermeidliche Speisung 
derjenigen Personen, welche zur Beschickung der Leiche und zur Besorgung des Begräb- 
nisses gebraucht werden, so weit diese überhaupt erlaubt ist, niemals in der Stube ge- 
schehe, wo der Leichnam aufbewahrt worden ist. 
In der Regel darf keine Leiche eher zur Erde bestaltet werden, als wenn von der 
verpflichteten Lelchenfrau ein Schein darüber ausgestellt worden ist, daß der entseelte 
Leichnam 72 Stunden lang gelegen hat und daß die untrüglichen Jeichen des Todes 
eingetreten sind. 
Sollte sich der Fall ereignen, dah eine Leiche, ungeachtet sie in einem warmen Be- 
hältnisse geanden, die oben beschrlebenen Merkmale des gewissen Todes, besonders die 
der eingetretenen Fäulniß, noch nicht hätte, so sind von der Leichenwäscherin vorerst be- 
sondere Verhaltungobefehle von dem Phyükus oder der Ortsobrigkeit einzuholen. 
Der von der Leichenwischerin auszustellende Schein muß den Namen des Verstor= 
benen, den Todestag und die Zeit, welche seit dem Ableben verstrichen ist, den Tag der 
Ausstellung und den Namen der Leichenwäscherin enthalten. Solche Scheine sind aus 
Unserer Hofbuchdruckerei zu Gera, zum Aussüllen anzuschaffen. 
16. 
Von allen Hindernlfsen, welche den Leichenwaͤscherinnen in lhrem Diensie in den
	        
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