Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

  
  
  
(Rückseite.] 
Bezeichnung der Person des Inhabers: 
Alter: ....... Gestalt: ......................-. 
Haar:.....·.... Besondere Kennzeichen:.-.....................................- 
Unterschrift:.......................-.-..·...............................·.........-·.....-.................................·.·....··.·............·.................-. - 
Zur Beachtung. 
Der Inhaber dieser Karte ist ausschließlich für Rechnung der vorgedachten Firm . 
berechtigt, Waaren aufzukaufen und Bestellungen aufzusuchen. Das Aufkaufen von Waaren 
darf in Deutschland nur bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren produziren, 
oder in offenen Verkaufsstellen erfolgen. Das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren, mit 
Ausnahme von Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerken, sowie der sonst vom Bundes- 
rath zugelassenen Waaren, darf ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung nur bei Kauf- 
leuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Personen geschehen, in deren Geschäftsbetriebe 
Waaren der angebotenen Art Verwendung finden. 
Die aufgekauften Waaren dürfen nur behufs deren Beförderung nach dem Bestim- 
mungsorte mitgeführt werden; von den Waaren, auf welche Bestellungen gesucht werden, 
dürfen nur Proben und Muster mitgeführt werden. 
Der Inhaber ist verpflichtet, die Karte während der Ausübung des Gewerbebetriebes 
bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen, und 
sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung 
der Karte einzustellen. Er darf dieselbe Anderen nicht überlassen. 
 
	        
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