Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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[Auf der Innenseite des Umschlags.] 
Zur Beachtung. 
Der Inhaber dieses Scheines hat bei dem Gewerbebetriebe die reichs- und landesgesetzlichen Vorschriften 
zu beobachten. Insbesondere: 
1. Er hat den Schein während der Ausübung des Gewerbebetriebes stets bei sich zu führen, auf Er- 
fordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande 
ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Scheines einzustellen. Er darf den 
Schein Anderen nicht überlassen. 
2. Er darf bei dem Gewerbebetriebe keine Person mit sich führen, die in dem Scheine nicht genannt ist. 
3. Er darf mit anderen als den auf der ersten Seite des Scheines bezeichneten Waaren und Leistungen 
das Gewerbe nicht betreiben. 
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen sind: geistige Getränke, soweit 
nicht das Feilbieten derselben von der Ortspolizeibehörde im Falle besonderen Bedürfnisses vorüber- 
gehend gestattet ist; gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten und gebrauchte Bett- 
stücke, insbesondere Bettfedern, Menschenhaare, Garnabfälle, Enden und Dräumen von Seide, Wolle, 
Leinen oder Baumwolle; Gold- und Silberwaaren, Bruchgold und Bruchsilber, sowie Taschenuhren; 
Spielkarten; Staats- und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose, Bezugs- und Antheilscheine auf 
Werthpapiere und Lotterieloose; explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und 
Dynamit; solche mineralische und andere Oele, welche leicht entzündlich sind, insbesondere Petroleum, 
sowie Spiritus; Stoß-, Hieb- und Schußwaffen; Gifte und gifthaltige Waaren, Arznei- und Geheim- 
mittel; Bäume aller Art, Sträucher, Schnitt-, Wurzel-Reben, Futtermittel und Sämereien, mit Ausnahme 
von Gemüse- und Blumensamen; Schmucksachen, Bijouterien, Brillen und optische Instrumente; 
soweit nicht gemäß §. 56b Absatz 1 der Gewerbeordnung einzelne dieser Waaren zugelassen sind. 
Ausgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen im Umherziehen sind ferner: 
Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in sittlicher oder religiöser Beziehung 
Aergerniß zu geben geeignet sind, oder mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben 
werden, oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht der Gesammtpreis auf jeder einzelnen Lieferung 
an einer in die Augen fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist. 
Endlich sind von dem Gewerbebetriebe im Umherziehen ausgeschlossen: die Ausübung der 
Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbirt ist; das Aufsuchen sowie die Ver- 
mittelung von Darlehnsgeschäften und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner 
das Aufsuchen von Bestellungen auf Staats- und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose und Bezugs- 
und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose; das Aufsuchen von Bestellungen auf 
Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwendung 
finden; das Feilbieten von Waaren, sowie das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren, wenn 
solche gegen Theilzahlungen unter dem Vorbehalt veräußert werden, daß der Veräußerer wegen 
Nichterfüllung der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurücktreten kann 
(§§. 1 und 6 des Gesetzes, betreffend die Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894). 
4. Im Zollgrenzbezirk ist für den Handel im Umherziehen noch besondere Erlaubniß nöthig; in der 
Erlaubniß werden das Gebiet und die Waaren, für welche sie gilt, ausdrücklich bezeichnet. 
5. Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintritt in fremde Wohnungen, 
sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser und Gehöfte nicht gestattet. 
6. In jedem Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, bevor er den Gewerbebetrieb beginnt, 
den für den Staat geltenden Steuervorschriften genügt haben. Insbesondere hat er die Landes- 
steuern (Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben) zu entrichten. 
7. Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feilbieten will, hat ein Ver- 
zeichniß derfelben der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Wohnortes zur Genehmigung vor- 
zulegen. Der Gewerbetreibende darf nur die in dem genehmigten Verzeichnisse enthaltenen Druck- 
schriften, anderen Schriften oder Bildwerke bei sich führen, und ist verpflichtet, das Verzeichniß 
während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen 
Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den 
Betrieb bis zur Herbeischaffung des Verzeichnisses einzustellen. 
  
 
	        
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