Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Ausländische Aktien und Interimsscheine, welche auf einen geringeren Betrag 
lauten, dürfen nur mit Zustimmung der Landesregierung zugelassen werden. 
§. 3. 
Die Zulassung hat zur Voraussetzung: 
1. daß die Werthpapiere voll gezahlt sind; 
2. daß sie auf deutsche Währung oder gleichzeitig auf diese und eine 
andere Währung lauten; 
3. daß die Zinsen oder Dividenden, sowie die verloosten und gekündigten 
Stücke an einem deutschen Börsenplatze zahlbar sind, und die Aus- 
händigung der neuen Zinsbogen daselbst kostenfrei erfolgt. 
Die Vorschrift unter 1 findet auf die Aktien und Interimsscheine von 
Versicherungsgesellschaften keine Anwendung. 
In geeigneten Fällen kann die Zulassungsstelle von den Voraussetzungen 
unter 1 bis 3 absehen. Die bewilligten Ausnahmen sind dem Staatskommissar 
unter Angabe der Gründe mitzutheilen. 
Bei Ausnahmen von der Vorschrift unter 2 setzt die Zulassungsstelle den 
Kurs für die Umrechnung der fremden Währung in deutsche Währung fest, 
welcher im Börsenhandel zur Anwendung kommen soll. 
§. 4. 
Der Antrag auf Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel ist bei 
der Zulassungsstelle schriftlich einzureichen. Der Antrag muß diejenigen Angaben 
enthalten, welche nach §. 38 Absatz 1 des Börsengesetzes in die Veröffentlichung 
des Antrags aufzunehmen sind. 
Dem Antrage sind der Prospekt und die im §. 8 bezeichneten Nachweise 
beizufügen. Der Prospekt muß von denjenigen, welche ihn erlassen, unter- 
schriftlich vollzogen sein. 
Soweit die Verpflichtung zur Einreichung des Prospekts in Wegfall 
kommt (§. 38 Absatz 2 und 3 des Börsengesetzes), erübrigt auch die Vorlage 
von Nachweisen. 
§. 5. 
Der Prospekt muß angeben: 
1. das Gemeinwesen, die Gesellschaft oder Person, für deren Werthe die 
Zulassung erfolgen soll; 
2. den Rechtstitel (Gesetz, Privileg, Gesellschaftsvertrag, Gesellschafts- 
beschluß u. s. w.), auf welchem die Berechtigung zur Ausgabe der 
Werthpapiere beruht, 
3. den für den Ertrag der Emission vorgesehenen besonderen Ver- 
wendungszweck; 
4. den Nennbetrag der Emission, und zwar sowohl denjenigen Betrag, 
welcher in den Verkehr gebracht, als auch denjenigen Betrag, 

	        
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