Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

C. 
— 766 — 
3. Angaben über die Erwerbungsrechte, welche einem Anderen gegen- 
über dem Unternehmen zustehen; 
4. Angaben über die innerhalb der letzten drei Jahre eingetretenen 
Bau- oder Betriebsstörungen, durch welche die Ertragsfähigkeit 
des Unternehmens für längere Zeit wesentlich beeinträchtigt 
worden ist; 
5. Angaben über die Befugnisse, welche den Inhabern der Schuld- 
verschreibungen gegenüber dem Aussteller eingeräumt sind; 
C. bei Grundkredit-Obligationen und Hypotheken-Pfandbriefen: 
1. die Angabe der wesentlichen Grundsätze, nach denen die Ermittelung 
des Werthes und die Beleihung der Pfandgegenstände erfolgt; 
2. die Angabe des Betrages, bis zu welchem Schuldverschreibungen 
und Pfandbriefe im Verhältniß zum Grundkapital und zu den 
Hypotheken ausgegeben werden dürfen; 
3. die Angabe des Bestandes an Hypotheken, Grundschulden und 
Darlehnsforderungen sowie der Höhe der ausgegebenen, am 
Schlusse des letzten Kalendervierteljahres in Umlauf gewesenen 
Schuldverschreibungen; 
4. die Angabe der wesentlichen Befugnisse, welche den Inhabern der 
Schuldverschreibungen gegenüber den Ausstellern eingeräumt sind 
(Bestellung eines Pfandhalters, Faustpfandrechte und dergleichen); 
5. die Angabe der dem Staate, der Gemeinde u. s. w. zustehenden 
Aufsichtsbefugnisse. 
§. 7. 
Bei Aktien oder Schuldverschreibungen einer Aktiengesellschaft oder Kom- 
manditgesellschaft auf Aktien muß der Prospekt außer dem durch die §§. 5 und 6 
Erforderten angeben: 
   
 
 
1. den Gegenstand des Unternehmens; 
2. den Tag der Eintragung in das Handelsregister; 
3. die Höhe des Grundkapitals; 
4. die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Aufsichtsraths und 
des Vorstandes, sowie die Namen der gegenwärtigen Mitglieder; 
5. die Art, wie die Berufung der Generalversammlung der Aktionäre 
geschieht; 
6. die Art, wie die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen 
erfolgen; 
7. das Geschäftsjahr der Gesellschaft; 
8. die Bestimmungen über die Aufstellung der Bilanz, die Ansammlung 
von Reservefonds, die Vertheilung des Gewinns, das Stimmrecht und 
die Bezugsrechte der Aktionäre. Für inländische Gesellschaften genügt