C.
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3. Angaben über die Erwerbungsrechte, welche einem Anderen gegen-
über dem Unternehmen zustehen;
4. Angaben über die innerhalb der letzten drei Jahre eingetretenen
Bau- oder Betriebsstörungen, durch welche die Ertragsfähigkeit
des Unternehmens für längere Zeit wesentlich beeinträchtigt
worden ist;
5. Angaben über die Befugnisse, welche den Inhabern der Schuld-
verschreibungen gegenüber dem Aussteller eingeräumt sind;
C. bei Grundkredit-Obligationen und Hypotheken-Pfandbriefen:
1. die Angabe der wesentlichen Grundsätze, nach denen die Ermittelung
des Werthes und die Beleihung der Pfandgegenstände erfolgt;
2. die Angabe des Betrages, bis zu welchem Schuldverschreibungen
und Pfandbriefe im Verhältniß zum Grundkapital und zu den
Hypotheken ausgegeben werden dürfen;
3. die Angabe des Bestandes an Hypotheken, Grundschulden und
Darlehnsforderungen sowie der Höhe der ausgegebenen, am
Schlusse des letzten Kalendervierteljahres in Umlauf gewesenen
Schuldverschreibungen;
4. die Angabe der wesentlichen Befugnisse, welche den Inhabern der
Schuldverschreibungen gegenüber den Ausstellern eingeräumt sind
(Bestellung eines Pfandhalters, Faustpfandrechte und dergleichen);
5. die Angabe der dem Staate, der Gemeinde u. s. w. zustehenden
Aufsichtsbefugnisse.
§. 7.
Bei Aktien oder Schuldverschreibungen einer Aktiengesellschaft oder Kom-
manditgesellschaft auf Aktien muß der Prospekt außer dem durch die §§. 5 und 6
Erforderten angeben:
1. den Gegenstand des Unternehmens;
2. den Tag der Eintragung in das Handelsregister;
3. die Höhe des Grundkapitals;
4. die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Aufsichtsraths und
des Vorstandes, sowie die Namen der gegenwärtigen Mitglieder;
5. die Art, wie die Berufung der Generalversammlung der Aktionäre
geschieht;
6. die Art, wie die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen
erfolgen;
7. das Geschäftsjahr der Gesellschaft;
8. die Bestimmungen über die Aufstellung der Bilanz, die Ansammlung
von Reservefonds, die Vertheilung des Gewinns, das Stimmrecht und
die Bezugsrechte der Aktionäre. Für inländische Gesellschaften genügt