Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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e) der letzte Geschäftsbericht; 
d) bei inländischen Gesellschaften, sofern nicht bereits zwei volle Jahre 
seit der Eintragung in das Handelsregister verflossen sind, der 
nach Artikel 209 h des Handelsgesetzbuchs von besonderen Revi- 
soren erstattete Bericht. 
Die Beweisstücke sind in einer Form vorzulegen, welche nach dem Ermessen 
der Zulassungsstelle den Inhalt glaubhaft ergiebt. Den Beweisstücken, welche 
in einer anderen als der deutschen, englischen oder französischen Sprache abgefaßt 
sind, ist eine beglaubigte Uebersetzung beizufügen. 
§. 9. 
Von den Erfordernissen im §. 6 A unter 1 bis 3, sowie im §. 8 unter 2 
kann bei Anleihen solcher ausländischen Staaten ausnahmsweise abgesehen werden, 
deren Finanzverhältnisse so klar liegen und so allgemein bekannt sind, daß es 
einer weiteren Information des Publikums im Sinne des §. 36 Absatz 3 b des 
Börsengesetzes nicht bedarf. Bei Schuldverschreibungen von Gemeinwesen, Ge- 
sellschaften oder Personen, welche von solchen Staaten garantirt sind, kann von 
den Erfordernissen im §. 6 A unter 1 bis 3, im §. 6B unter 2 bis 4, im §. 7 
unter 2, 4 bis 10, 12 und im §. 8 unter 2 bis 4 ausnahmsweise abgesehen 
werden. 
Eine derartige Ausnahmebewilligung ist unzulässig, wenn auf den aus- 
ländischen Staat die im §. 6 A unter 4 bezeichneten Voraussetzungen zutreffen. 
Die bewilligten Ausnahmen sind dem Staatskommissar unter Angabe der 
Gründe mitzutheilen. 
§. 10. . 
Nach Eingang des Zulassungsantrags verfügt die Zulassungsstelle die Ver- 
öffentlichung desselben, sofern er den Erfordernissen des §. 38 Absatz 1 des Börsen- 
gesetzes entspricht. 
Die Veröffenklichung erfolgt auf Kosten des Antragstellers im Reichsanzeiger 
und in mindestens zwei anderen inländischen Zeitungen. Diese werden von der 
Zulassungsstelle mit der Maßgabe bestimmt, daß sich unter ihnen eine Zeitung, 
welche am Börsenplatze erscheint, und, wenn es sich um Aktien oder Schuld- 
verschreibungen einer inländischen Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf 
Aktien handelt, eine Zeitung befinden muß, welche in dem engeren Wirthschafts- 
gebiet erscheint, dem die Gesellschaft angehört. Außerdem ist der Antrag durch 
Aushang in der Börse bekannt zu machen. 
§. 11. 
Nachdem die Veröffentlichung verfügt ist, tritt die Zulassungsstelle alsbald 
in die Prüfung darüber ein, ob der Prospekt die in den §§. 5 bis 7 vor- 
gesehenen Angaben enthält. Ergeben sich Anstände in Betreff der Vollständigkeit 
oder Deutlichkeit der Angaben, so fordert sie den Antragsteller zu deren Beseiti- 
gung auf.
	        
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