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Sie bestimmt ferner nach Maßgabe des §. 36 Absatz 3a und b des Börsen-
gesetzes, welche sonstigen Angaben in den Prospekt aufzunehmen oder welche
sonstigen Urkunden ihr zur Prüfung vorzulegen sind, und richtet an den Antrag-
steller die entsprechende Aufforderung.
Kommt der Antragsteller den Aufforderungen nicht nach, so wird, vor-
behaltlich des in der Börsenordnung etwa vorgesehenen Beschwerderechts, der
Antrag zurückgewiesen.
§. 12.
Zwischen der Veröffentlichung des Antrags durch die am Börsenplatze er-
scheinende Zeitung und dem Zulassungsbeschluß muß eine Frist von mindestens
drei Tagen liegen.
§. 13.
Bei der Beschlußfassung über die Zulassung sind die in Folge der Ver-
öffentlichung des Antrags etwa erhobenen Erinnerungen zu prüfen und die im
§. 36 Absatz 3c des Börsengesetzes bezeichneten Gesichtspunkte zu beachten.
In dem Zulassungsbeschluß ist unter Berücksichtigung der Vorschrift im
§. 38 Absatz 1 Satz 2 des Börsengesetzes der Tag zu bestimmen, von welchem
ab die Einführung an der Börse erfolgen darf.
Der Zulassungsbeschluß ist durch dreitägigen Aushang in der Börse zu
veröffentlichen.
Die Beweisstücke (§. 8) sind von der Veröffentlichung des Zulassungs-
beschlusses ab bis zur Einführung an der Börse öffentlich auszulegen.
§. 14.
Die Veröffentlichung des Prospekts muß von dem Antragsteller in den-
selben Zeitungen, mit Ausnahme des Reichsanzeigers, bewirkt werden, in denen
der Antrag auf Zulassung veröffentlicht worden ist.
§. 15.
Zugelassene Werthpapiere dürfen frühestens am dritten Werktage nach dem
Tage des Zulassungsbeschlusses und nach dem Tage, an welchem der Prospekt
zuerst veröffentlicht worden ist, an der Börse eingeführt werden.
Berlin, den 11. Dezember 1896.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckeret.