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S. 1.
Der Stadtgemeinde Göppingen wird die Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben von
Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter und von Fleisch mit vier Mark
für einhundert Kilogramm bis zum 31. März 1897 gestattet.
§. 2.
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 von dem im Stadtbezirk Göppingen zur Biererzeugung verwendeten
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung
dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Marienwahl, den 13. Mai 1893.
Wilhelm.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Schmid. Riecke. Schott v. Schottenstein.
Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Rißlegg zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe
von Bier. Vom 13. Mai 1893.
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Gesetzes vom 25. März 1887, betreffend die Forterhebung von
örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg. Blatt S. 85), sowie der Art.
19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Besteunerungsrechte
der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) und des
Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung des vorerwähnten
Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums, wie folgt: s.1
Der Gemeinde Kißlegg wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von