Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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S.  1.

Der  Stadtgemeinde  Göppingen  wird  die  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  von
Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  und  von  Fleisch  mit  vier  Mark
für  einhundert  Kilogramm  bis  zum  31.  März  1897  gestattet.

§.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  im  Stadtbezirk  Göppingen  zur  Biererzeugung  verwendeten
Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  einhundert  Kilogramm  ungeschrotenen
Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Marienwahl,  den  13.  Mai  1893.
Wilhelm.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Schmid.  Riecke.  Schott  v.  Schottenstein.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Rißlegg  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
von  Bier.  Vom  13.  Mai  1893.

Wilhelm  II,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,  betreffend  die  Forterhebung  von
örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  85),  sowie  der  Art.
19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  über  Besteunerungsrechte
  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  198)  und  des
Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die  Abänderung  des  vorerwähnten
Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres
Staatsministeriums,  wie  folgt:  s.1

Der  Gemeinde  Kißlegg  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von