Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 13. 
Inhalt: Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung. S. 95. — Bekannt- 
machung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung. S. 96. 
  
  
  
(Nr. 2370.) Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung. 
Vom 24. März 1897. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Unter Aufhebung der Vorschrift im Absatz 1 des Gesetzes vom 16. April 1896 
(Reichs-Gesetzbl. S. 103) wird die Summe, welche gemäß §. 8 des Zolltarifgesetzes 
vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) der Reichskasse von dem Ertrage der 
Zölle und der Tabacksteuer verbleibt, für das Etatsjahr 1896/97 behufs Ver- 
minderung der Reichsschuld von 130 000 000   Mark auf 180 000 000   Mark erhöht. 
§. 2. 
Uebersteigen im Etatsjahr 1897/98 die den Bundesstaaten zustehenden 
Ueberweisungen aus den Erträgen an Zöllen, Tabacksteuer, Branntweinverbrauchs- 
abgabe und Zuschlag zu derselben, sowie an Reichsstempelabgaben die aufzu- 
bringenden Matrikularbeiträge, so sind drei Viertheile des Ueberschusses an den 
den Bundesstaaten aus dem Ertrage der Zölle und der Tabacksteuer zu über- 
weisenden Beträgen zu kürzen und zur Verminderung der Reichsschuld zurückzuhalten. 
Die Verminderung der Reichsschuld erfolgt durch entsprechende Absetzung 
vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen stehen, wird 
über die Art der Schuldentilgung durch den Reichshaushalts-Etat Bestimmung 
getroffen. 
§. 3. 
Uebersteigen im Etatsjahr 1899/1900 die Matrikularbeiträge das Etats- 
soll der Ueberweisungen für die gleiche Periode um mehr als den Betrag der 
für das Rechnungsjahr 1897/98 über die Matrikularbeiträge hinaus erfolgenden 
Reichs-Gesetzbl. 1897. 22 
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1897.
	        
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