Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 13.
Inhalt: Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung. S. 95. — Bekannt-
machung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung. S. 96.
(Nr. 2370.) Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung.
Vom 24. März 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Unter Aufhebung der Vorschrift im Absatz 1 des Gesetzes vom 16. April 1896
(Reichs-Gesetzbl. S. 103) wird die Summe, welche gemäß §. 8 des Zolltarifgesetzes
vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) der Reichskasse von dem Ertrage der
Zölle und der Tabacksteuer verbleibt, für das Etatsjahr 1896/97 behufs Ver-
minderung der Reichsschuld von 130 000 000 Mark auf 180 000 000 Mark erhöht.
§. 2.
Uebersteigen im Etatsjahr 1897/98 die den Bundesstaaten zustehenden
Ueberweisungen aus den Erträgen an Zöllen, Tabacksteuer, Branntweinverbrauchs-
abgabe und Zuschlag zu derselben, sowie an Reichsstempelabgaben die aufzu-
bringenden Matrikularbeiträge, so sind drei Viertheile des Ueberschusses an den
den Bundesstaaten aus dem Ertrage der Zölle und der Tabacksteuer zu über-
weisenden Beträgen zu kürzen und zur Verminderung der Reichsschuld zurückzuhalten.
Die Verminderung der Reichsschuld erfolgt durch entsprechende Absetzung
vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen stehen, wird
über die Art der Schuldentilgung durch den Reichshaushalts-Etat Bestimmung
getroffen.
§. 3.
Uebersteigen im Etatsjahr 1899/1900 die Matrikularbeiträge das Etats-
soll der Ueberweisungen für die gleiche Periode um mehr als den Betrag der
für das Rechnungsjahr 1897/98 über die Matrikularbeiträge hinaus erfolgenden
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Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1897.