Die gleiche Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangsversteige-
rung oder die Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren
zulässig ist und die Grundstücke in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen
sind. Von der Anordnung soll das zum Vollstreckungsgerichte bestellte Gericht
die übrigen Gerichte in Kenntniß setzen.
§. 3.
Die Zustellungen erfolgen von Amtswegen.
§. 4.
Wohnt derjenige, welchem zugestellt werden soll, weder am Orte noch im
Bezirke des Vollstreckungsgerichts, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post
erfolgen, solange nicht die Bestellung eines daselbst wohnhaften Prozeßbevoll-
mächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten dem Gericht angezeigt ist. Die Post-
sendung muß mit der Bezeichnung „Einschreiben“ versehen werden.
§. 5.
Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten bei dem Grundbuchamte
gilt auch für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts, sofern sie diesem bekannt
geworden ist.
§. 6.
Ist der Wohnort desjenigen, welchem zugestellt werden soll, dem Voll-
streckungsgerichte nicht bekannt, so hat das Gericht einen Zustellungsvertreter zu
bestellen.
Das Gleiche gilt, wenn im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post
die Postsendung als unbestellbar zurückkommt. Die zurückgekommene Sendung
soll dem Zustellungsvertreter ausgehändigt werden.
Statt der Bestellung eines Vertreters genügt es, wenn die Zustellung für
nicht prozeßfähige Personen an die Vormundschaftsbehörde, für juristische Personen
oder für Vereine, die als solche klagen und verklagt werden können, an die Auf-
sichtsbehörde angeordnet wird.
§. 7.
An den Zustellungsvertreter erfolgen die Zustellungen, solange derjenige,
welchem zugestellt werden soll, nicht ermittelt ist.
Der Zustellungsvertreter ist zur Ermittelung und Benachrichtigung des Ver-
tretenen verpflichtet. Er kann von diesem eine Vergütung für seine Thätigkeit
und Ersatz seiner Auslagen fordern. Ueber die Vergütung und die Erstattung
der Auslagen entscheidet das Vollstreckungsgericht.
Für die Erstattung der Auslagen haftet der Gläubiger, soweit der Zu-
stellungsvertreter von dem Vertretenen Ersatz nicht zu erlangen vermag; die dem
Gläubiger zur Last fallenden Auslagen gehören zu den Kosten der die Befriedi-
gung aus dem Grundstücke bezweckenden Rechtsverfolgung.