§. 8.
Die Vorschriften der §§. 4 bis 7 finden auf die an den Schuldner zu
bewirkende Zustellung des Beschlusses, durch welchen die Zwangsvollstreckung an-
geordnet oder der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, keine Anwendung.
§. 9.
In dem Verfahren gelten als Betheiligte, außer dem Gläubiger und dem
Schuldner:
1. diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsver-
merkes ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung
gesichert ist
2. diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht,
ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden
Rechte, einen Anspruch mit dem Rechte auf Befriedigung aus dem
Grundstück oder ein Mieth- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen
das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden
und auf Verlangen des Gerichts oder eines Betheiligten glaubhaft
machen.
§. 10.
Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke gewähren nach folgender
Rangordnung, bei gleichem Range nach dem Verhältniß ihrer Beträge:
1. der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf
Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nöthigen Verbesserung des
Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die
Verwaltung bis zum Zuschlage fortdauert und die Ausgaben nicht aus
den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
2. bei einem land-oder forstwirthschaftlichen Grundstücke die Ansprüche der
zur Bewirthschaftung des Grundstücks oder zum Betrieb eines mit dem
Grundstücke verbundenen land- oder forstwirthschaftlichen Nebengewerbes
angenommenen, in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse stehenden
Personen, insbesondere des Gesindes, der Wirthschafts- und Forst-
beamten, auf Lohn, Kostgeld und andere Bezüge wegen der laufenden
und der aus dem letzten Jahre rückständigen Beträge;
3. die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks
wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen
Beträge;
4. die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstücke, soweit sie nicht in
Folge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind,
die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen jedoch, mit Einschluß der-
jenigen, welche als Zuschlag zu den Zinsen behufs allmählicher Kapitals-
tilgung zu entrichten sind, nur wegen der laufenden und der aus den
letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
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