Das Gesammtausgebot kann vor oder nach dem Einzelausgebot erfolgen.
Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot
abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so
erhöht sich bei dem Gesammtausgebote das geringste Gebot um den Mehrbetrag.
Der Zuschlag wird auf Grund des Gesammtausgebots nur ertheilt, wenn das
Meistgebot höher ist als das Gesammtergebniß der Einzelausgebote.
Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Betheiligten zu-
stimmen, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berück-
sichtigen sind.
§. 64.
Werden mehrere Grundstücke, die mit einer dem Anspruche des Gläubigers
vorgehenden Gesammthypothek belastet sind, in demselben Verfahren versteigert,
so ist auf Antrag die Gesammthypothek bei der Feststellung des geringsten Gebots
für das einzelne Grundstück nur zu dem Theilbetrage zu berücksichtigen, der dem
Verhältnisse des Werthes des Grundstücks zu dem Werthe der sämmtlichen Grund-
stücke entspricht; der Werth wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der
Gesammthypothek im Range vorgehen und bestehen bleiben. Antragsberechtigt
sind der Gläubiger, der Eigenthümer und jeder dem Hypothekengläubiger gleich-
oder nachstehende Betheiligte.
Wird der im Abs. 1 bezeichnete Antrag gestellt, so kann der Hypotheken-
gläubiger bis zum Schlusse der Verhandlung im Versteigerungstermine verlangen,
daß bei der Feststellung des geringsten Gebots für die Grundstücke nur die seinem
Anspruche vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Falle sind die
Grundstücke auch mit der verlangten Abweichung auszubieten. Erklärt sich nach
erfolgtem Ausgebote der Hypothekengläubiger der Aufforderung des Gerichts un-
geachtet nicht darüber, welches Ausgebot für die Ertheilung des Zuschlags maß-
gebend sein soll, so verbleibt es bei der auf Grund des Abs. 1 erfolgten Feststellung
des geringsten Gebots.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Grundstücke
mit einer und derselben Grundschuld oder Rentenschuld belastet sind.
§. 65.
Das Gericht kann auf Antrag anordnen, daß eine Forderung oder eine
bewegliche Sache von der Versteigerung des Grundstücks ausgeschlossen und be-
sonders versteigert werden soll. Auf Antrag kann auch eine andere Art der Ver-
werthung angeordnet, insbesondere zur Einziehung einer Forderung ein Vertreter
bestellt oder die Forderung einem Betheiligten mit dessen Zustimmung an Zahlungs-
statt überwiesen werden. Die Vorschriften der §§. 718, 721, 736 der Civil-
prozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Der Erlös ist zu hinterlegen.
Die besondere Versteigerung oder die anderweitige Verwerthung ist nur
zulässig, wenn das geringste Gebot erreicht ist.