Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 132. 
Nach der Ausführung des Theilungsplans ist die Forderung gegen den 
Ersteher und im Falle des §. 81 Abs. 4 auch gegen den für mithaftend erklärten 
Meistbietenden, der Anspruch aus der Sicherungshypothek gegen den Ersteher und 
jeden späteren Eigenthümer vollstreckkar. Diese Vorschrift findet keine Anwen- 
dung, soweit der Ersteher einen weiteren Betrag nach den §§. 50, 51 zu zahlen hat. 
Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung 
des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag ertheilt ist. In der Vollstreckungs- 
klausel ist der Berechtigte sowie der Betrag der Forderung anzugeben; der Zu- 
stellung einer Urkunde über die Uebertragung der Forderung bedarf es nicht. 
§. 133. 
Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ist gegen den Ersteher ohne 
Zustellung des vollstreckbaren Titels oder der nach §. 132 ertheilten Vollstreckungs- 
klausel zulässig; sie kann erfolgen, auch wenn der Ersteher noch nicht als Eigen- 
thümer eingetragen ist. Der Vorlegung des im §. 17 Abs. 2 bezeichneten Zeug- 
nisses bedarf es nicht, solange das Grundbuchamt noch nicht um die Eintragung 
ersucht ist. 
§. 134. 
Im Falle des §. 61 tritt für das Vertheilungsverfahren an die Stelle der 
Forderung gegen den Ersteher die Forderung gegen den für zahlungspflichtig er- 
klärten Dritten. Wird von dem Dritten die ihm obliegende Zahlung im Ver- 
theilungstermine bewirkt, so ist für seine Forderung gegen den Ersteher eine 
Sicherungshypothek an dem versteigerten Grundstück einzutragen. Auf die Hypo- 
thek finden die Vorschriften des §. 128 Abs. 3 Satz 1, des §. 130 Abs. 1 und 
des §. 132 entsprechende Anwendung. 
S. 135. 
Ist für einen zugetheilten Betrag die Person des Berechtigten unbekannt, 
so hat das Vollstreckungsgericht zur Ermittelung des Berechtigten einen Vertreter 
zu bestellen. Die Vorschriften des §. 7 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 
Die Auslagen und Gebühren des Vertreters sind aus dem zugetheilten Betrage 
vorweg zu entnehmen. 
§. 136. 
Ist der Nachweis des Berechtigten von der Beibringung des Briefes über 
eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld abhängig, so kann der Brief im 
Wege des Aufgebotsverfahrens auch dann für kraftlos erklärt werden, wenn das 
Recht bereits gelöscht ist. 
§. 137. 
Wird der Berechtigte nachträglich ermittelt, so ist der Theilungsplan weiter 
auszuführen.
	        
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