Von der Anordnung sind nach dem Eingange der im §. 19 Abs. 2
bezeichneten Mittheilungen des Grundbuchamts die Betheiligten zu benachrichtigen.
§. 147.
Wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Rechte findet die Zwangs-
verwaltung auch dann statt, wenn die Voraussetzungen des §. 17 Abs. 1 nicht
vorliegen, der Schuldner aber das Grundstück im Eigenbesitze hat.
Der Besitz ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern er nicht bei
dem Gericht offenkundig ist.
§. 148.
Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im §. 21 Abs. 1,
bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des §. 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine
Anwendung.
Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und
Benutzung des Grundstücks entzogen.
§. 149.
Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstücke,
so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.
Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grund-
stück oder die Verwaltung, so hat auf Antrag das Gericht dem Schuldner die
Räumung des Grundstücks aufzugeben.
§. 150.
Der Verwalter wird von dem Gerichte bestellt.
Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch
einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung
zu ertheilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen.
§. 151.
Die Beschlagnahme wird auch dadurch wirksam, daß der Verwalter nach
§. 150 den Besitz des Grundstücks erlangt.
Der Beschluß, durch welchen der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird,
soll dem Verwalter zugestellt werden; die Beschlagnahme wird zu Gunsten des
Gläubigers auch mit dieser Zustellung wirksam, wenn der Verwalter sich bereits
im Besitze des Grundstücks befindet.
Das Zahlungsverbot an den Drittschuldner ist auch auf Antrag des Ver-
walters zu erlassen.
§. 152.
Der Verwalter hat das Recht und die Pfflcht, alle Handlungen vor-
zunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirthschaftlichen
Bestande zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche,
auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die
Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.