Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 163. 
Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke 
sich das Schiff befindet. 
Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffsregister. 
Die Berufsgenossenschaft für die Unfallversicherung und die Versicherungs- 
anstalt für die Invaliditäts- und Altersversicherung gelten als Betheiligte, auch 
wenn sie eine Forderung nicht angemeldet haben. 
§. 164. 
Die Zwangsversteigerung darf, soweit sich nicht aus den Vorschriften des 
Handelsgesetzbuchs oder des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse 
der Binnenschiffahrt, vom 15. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 301) ein Anderes 
ergiebt, nur angeordnet werden, wenn der Schuldner das Schiff im Eigenbesitze 
hat. Die hiernach zur Begründung des Antrags auf Zwangsversteigerung er- 
forderlichen Thatsachen sind durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht 
bei dem Gericht offenkundig sind. Dem Antrag auf Zwangsversteigerung ist 
ein Zeugniß der Registerbehörde über die Eintragung des Schiffes in das Schiffs- 
register beizufügen. 
  
§. 165. 
Bei der Anordnung der Zwangsversteigerung hat das Gericht zugleich die 
Bewachung und Verwahrung des Schiffes anzuordnen. Die Beschlagnahme wird 
auch mit der Vollziehung dieser Anordnung wirksam. 
§. 166. 
Ist gegen den Schiffer auf Grund eines vollstreckbaren Titels, der auch 
gegenüber dem Rheder oder Schiffseigner wirksam ist, das Verfahren angeordnet, 
so wirkt die Beschlagnahme zugleich gegen den Rheder oder Schiffseigner. 
Der Schiffer gilt in diesem Falle als Betheiligter nur so lange, als er das 
Schiff führt; ein neuer Schiffer gilt als Betheiligter, wenn er sich bei dem Ge- 
richte meldet und seine Angabe auf Verlangen des Gerichts oder eines Betheiligten 
glaubhaft macht. 
§. 167. 
Die Bezeichnung des Schiffes in der Bestimmung des Versteigerungs- 
termins soll nach dem Schiffsregister erfolgen. 
Die Terminsbestimmung muß die Aufforderung an die Schiffsgläubiger 
und die sonstigen Berechtigten enthalten, ihre Rechte, soweit sie zur Zeit der 
Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Schiffsregister nicht ersichtlich 
waren, spätestens im Vertheilungstermin anzumelden, widrigenfalls die Rechte 
bei der Vertheilung des Versteigerungserlöses nicht berücksichtigt werden würden. 
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