Zwecke der Besteuerung des Bieres zu entrichtenden Abgaben den öffentlichen
Lasten des Grundstücks gleichstehen.
§. 5.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß dem Antrag auf Zwangs-
versteigerung ein Auszug aus einem Steuerbuche beigefügt werden soll.
§. 6.
Durch die Landesjustizverwaltung kann angeordnet werden, daß die Be-
stimmung des Versteigerungstermins noch andere als die im §. 38 des Gesetzes
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgeschriebenen Angaben
über das Grundstück enthalten soll.
§. 7.
Unberührt bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen
noch andere als die in den §§. 39, 40 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung bezeichneten Veröffentlichungen der Terminsbestimmung
zu erfolgen haben.
§. 8.
Durch Landesgesetz kann für die Zwangsversteigerung bestimmt werden,
daß die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragenen Hypo-
theken bei der Feststellung des geringsten Gebots und bei der Aufstellung des
Theilungsplans nur auf Grund einer Anmeldung zu berücksichtigen sind.
In einem solchen Falle muß die im §. 37 Nr. 4 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgeschriebene Aufforderung auf
die Anmeldung der Ansprüche aus den bezeichneten Hypotheken ausgedehnt werden.
§. 9.
Soweit ein nach Landesgesetz begründetes Recht an einem Grundstücke, das
nicht in einer Hypothek besteht, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung
nicht bedarf oder soweit eine Dienstbarkeit oder eine Reallast als Leibgedinge,
Leibzucht, Altentheil oder Auszug eingetragen ist, bleibt das Recht nach Maßgabe
des Landesgesetzes von der Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn es bei der
Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.
Das Erlöschen eines solchen Rechtes ist auf Verlangen eines Betheiligten
als Versteigerungsbedingung zu bestimmen, wenn durch das Fortbestehen ein
dem Rechte vorgehendes oder gleichstehendes Recht des Betheiligten beeinträchtigt
werden würde; die Zustimmung eines anderen Betheiligten ist nicht erforderlich.
§. 10.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen bei der
Zwangsversteigerung
1. für Gebote kommunaler Körperschaften sowie gewisser Kreditanstalten
und Sparkassen Sicherheitsleistung nicht verlangt werden kann;
2. die Sicherheit auch durch Stellung eines Bürgen nach §. 239 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden darf.