Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Zwecke der Besteuerung des Bieres zu entrichtenden Abgaben den öffentlichen 
Lasten des Grundstücks gleichstehen. 
§. 5. 
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß dem Antrag auf Zwangs- 
versteigerung ein Auszug aus einem Steuerbuche beigefügt werden soll. 
§. 6. 
Durch die Landesjustizverwaltung kann angeordnet werden, daß die Be- 
stimmung des Versteigerungstermins noch andere als die im §. 38 des Gesetzes 
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgeschriebenen Angaben 
über das Grundstück enthalten soll. 
§. 7. 
Unberührt bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen 
noch andere als die in den §§. 39, 40 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung 
und die Zwangsverwaltung bezeichneten Veröffentlichungen der Terminsbestimmung 
zu erfolgen haben. 
§. 8. 
Durch Landesgesetz kann für die Zwangsversteigerung bestimmt werden, 
daß die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragenen Hypo- 
theken bei der Feststellung des geringsten Gebots und bei der Aufstellung des 
Theilungsplans nur auf Grund einer Anmeldung zu berücksichtigen sind. 
In einem solchen Falle muß die im §. 37 Nr. 4 des Gesetzes über die 
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgeschriebene Aufforderung auf 
die Anmeldung der Ansprüche aus den bezeichneten Hypotheken ausgedehnt werden. 
§. 9. 
Soweit ein nach Landesgesetz begründetes Recht an einem Grundstücke, das 
nicht in einer Hypothek besteht, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung 
nicht bedarf oder soweit eine Dienstbarkeit oder eine Reallast als Leibgedinge, 
Leibzucht, Altentheil oder Auszug eingetragen ist, bleibt das Recht nach Maßgabe 
des Landesgesetzes von der Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn es bei der 
Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. 
Das Erlöschen eines solchen Rechtes ist auf Verlangen eines Betheiligten 
als Versteigerungsbedingung zu bestimmen, wenn durch das Fortbestehen ein 
dem Rechte vorgehendes oder gleichstehendes Recht des Betheiligten beeinträchtigt 
werden würde; die Zustimmung eines anderen Betheiligten ist nicht erforderlich. 
§. 10. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen bei der 
Zwangsversteigerung 
1. für Gebote kommunaler Körperschaften sowie gewisser Kreditanstalten 
und Sparkassen Sicherheitsleistung nicht verlangt werden kann; 
2. die Sicherheit auch durch Stellung eines Bürgen nach §. 239 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden darf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.