§. 11.
Durch Landesgesetz kann für die Zwangsversteigerung, unbeschadet des
§. 112 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung, bestimmt werden, daß und nach welchen Grundsätzen der
Werth des Grundstücks festgestellt werden soll.
§. 12.
Die Landesgesetze können für die Fälle, in welchen bei der Zwangs-
versteigerung oder der Zwangsverwaltung ein Aufgebotsverfahren erforderlich wird,
die Art der Bekanntmachung des Aufgebots und die Aufgebotsfristen abweichend
von den Vorschriften der §§. 825, 827 der Civilprozeßordnung bestimmen.
§. 13.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß die in dem Gesetz über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung dem Vollstreckungsgerichte zu-
gewiesenen Amtshandlungen, soweit nicht über die Anordnung, Aufhebung oder
Verbindung des Verfahrens oder über die Zulassung des Beitritts eines Gläubigers
zu entscheiden ist, von einer anderen Behörde oder einem Beamten oder einem
Notar ganz oder theilweise wahrzunehmen sind.
Wird die Aenderung einer Entscheidung der Behörde, des Beamten oder
des Notars verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nach-
zusuchen; auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 96 bis 104 des
bezeichneten Gesetzes entsprechende Anwendung. Die Beschwerde findet gegen die
Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.
§. 14.
Die Landesjustizuerwaltung kann für die Geschäftsführung der Verwalter,
welche bei der Zwangsverwaltung bestellt werden, und für die den Verwaltern
zu gewährende Vergütung allgemeine Anordnungen treffen.
§. 15.
Ein vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung beantragtes Verfahren ist nach den Landesgesetzen zu erledigen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 24. März 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1897. 28