Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

  
  §.  35. 
Ist in den Fällen der §§. 33, 34 das Grundbuchamt zugleich das Register- 
gericht, so genügt statt des Zeugnisses die  Bezugnahme auf das Register. 
§. 36. 
Der Nochweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein geführt werden. 
Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung won Todeswegen, die in einer 
öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins 
die Verfügung und das Protokoll über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt 
werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für 
nachgewiesen,  so kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen. 
Das Besteben der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugniß eines 
Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf 
Grund der in den §§. 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzhuchs vorgesehenen 
Zeugnisse als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugniß  des 
Testamentsvollstreckers finden jedoch die Vorschriften des Abs. 1 Satz 2 entsprechende  
Anwendung. 
§. 37. 
Soll bei einer zu einem Nachlasse gehörenden Hypothek, Guundschuld oder 
Rentenschuld einer von mehreren Erben als neuer Gläubiger eingetragen werden, 
so genügt zum Nachweise der Erbfolge und der Eintragungsbewilligung der Erben 
ein Zeugniß des Nachlaßgerichts. 
Das Zeugniß darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für 
die Ertheilung eines Erbscheins vorliegen und die Erklärungen der Erben vor 
dem Nachlaßgerichte zu Protokoll gegeben oder durch öffentliche oder öffentlich 
beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind. 
§. 38. 
Die Vorschriften des §. 37 finden entsprechende Anwendung, wenn bei 
einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu dem Gesammtgut einer 
ehelichen  Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, ein 
Betheiligter, auf den das Recht bei der Auseinandersetzung übertragen ist, als 
neuer Gläubiger eingetragen werden soll. 
§. 39. 
In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt 
ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung 
auf Grund des Ersuchens der Behörde. 
§. 40. 
 Eine  Eintragung soll nur erfolgen, wenn derjenige, dessen Recht durch sie 
betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. 
 
	        
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