§. 35.
Ist in den Fällen der §§. 33, 34 das Grundbuchamt zugleich das Register-
gericht, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Register.
§. 36.
Der Nochweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein geführt werden.
Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung won Todeswegen, die in einer
öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins
die Verfügung und das Protokoll über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt
werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für
nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen.
Das Besteben der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugniß eines
Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf
Grund der in den §§. 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzhuchs vorgesehenen
Zeugnisse als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugniß des
Testamentsvollstreckers finden jedoch die Vorschriften des Abs. 1 Satz 2 entsprechende
Anwendung.
§. 37.
Soll bei einer zu einem Nachlasse gehörenden Hypothek, Guundschuld oder
Rentenschuld einer von mehreren Erben als neuer Gläubiger eingetragen werden,
so genügt zum Nachweise der Erbfolge und der Eintragungsbewilligung der Erben
ein Zeugniß des Nachlaßgerichts.
Das Zeugniß darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für
die Ertheilung eines Erbscheins vorliegen und die Erklärungen der Erben vor
dem Nachlaßgerichte zu Protokoll gegeben oder durch öffentliche oder öffentlich
beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind.
§. 38.
Die Vorschriften des §. 37 finden entsprechende Anwendung, wenn bei
einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu dem Gesammtgut einer
ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, ein
Betheiligter, auf den das Recht bei der Auseinandersetzung übertragen ist, als
neuer Gläubiger eingetragen werden soll.
§. 39.
In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt
ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung
auf Grund des Ersuchens der Behörde.
§. 40.
Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn derjenige, dessen Recht durch sie
betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.