Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 4. 
Die Einstellung der in den §§. 2 und 3 gedachten Personen erfolgt durch 
den Kommandeur der Schutztruppe, welcher im Einverständnisse mit dem Landes- 
hauptmann die Einstellungstermine bestimmt. Von jeder Einstellung eines Wehr- 
pflichtigen ist unter Angabe des Geburtsorts und -Tags der Civilvorsitzende der 
zuständigen heimathlichen Ersatzkommission zu benachrichtigen. 
§. 5. 
Die in den §§. 2 und 3 gedachten Personen können von dem Landes- 
hauptmann nach Anhörung des Kommandeurs vor Ablauf der gesetzlichen aktiven 
Dienstzeit beurlaubt werden. 
§. 6. 
Nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe treten sämmtliche 
Mannschaften zum Beurlaubtenstande des Heeres oder der Kaiserlichen Marine über. 
Kehren sie nach Deutschland zurück, so sind sie den heimathlichen Bezirks- 
kommandos, behalten sie ihren Wohnsitz im Schutzgebiet oder verlegen denselben 
ins Ausland, demjenigen Bezirkskommando (I bis IV) Berlin, welchem sie ihrer 
Waffengattung etc. nach angehören, durch den Kommandeur der Schutztruppe zu 
überweisen. 
§. 7. 
Diejenigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche der aktiven Dienst- 
pflicht ganz oder theilweise in der Schutztruppe für Südwestafrika genügt haben, 
sind, solange sie ihren dauernden Aufenthalt im südwestafrikanischen Schutzgebiete 
haben, vom Dienste im Heere oder in der Kaiserlichen Marine zurückgestellt, 
können aber innerhalb der für das Heer bestimmten Grenzen zu Uebungen in 
der Schutztruppe eingezogen werden. 
§. 8. 
Das Kommando der Schutztruppe für Südwestafrika hat über sämmtliche 
im Schutzgebiete sich dauernd aufhaltende Personen des Beurlaubtenstandes 
Kontrole zu führen und zum 1. Januar jeden Jahres dem Reichskanzler (Aus- 
wärtiges Amt, Kolonial- Abtheilung) die namentliche Liste einzureichen. Diese Liste 
ist dem Königlich preußischen Kriegsministerium behufs Mittheilung an die 
kontrolirenden Bezirkskommandos zuzustellen. 
§. 9. 
Von jeder Heranziehung der Personen des Beurlaubtenstandes zur noth- 
wendigen Verstärkung der Schutztruppe sowie von jeder Einziehung zur Uebung 
ist durch den Kommandeur der Schutztruppe das kontrolirende Bezirkskommando 
unter Angabe der Dauer der Dienstleistung zu benachrichtigen. Der Militär- 
paß ist entsprechend zu vervollständigen.
	        
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