§. 10.
Diese Verordnung hat auch für die der Schutztruppe für Südwestafrika
mit dem 26., 27. und 28. Mai 1896 zugetheilten deutschen Militärpersonen
Geltung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
(Nr. 2380.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 22. Januar 1874, betreffend
die Verwaltung des Reichskriegsschatzes. Vom 31. März 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 11. November
1871, betreffend die Bildung eines Reichskriegsschatzes (Reichs-Gesetzbl. S. 403),
mit Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
Die Bestimmung im §. 2 der Verordnung vom 22. Januar 1874, betreffend
die Verwaltung des Reichskriegsschatzes (Reichs-Gesetzbl. S. 9), wonach die Beamten
der Rendantur des Reichskriegsschatzes aus dem Personal der Reichs-Hauptkasse
zu entnehmen sind, wird hierdurch aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 31. März 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.