Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Jedes dieser Lichter muß ebenso eingerichtet und angebracht sein, wie das im 
Artikel 2 unter a erwähnte weiße Licht, jedoch genügt für das Zusatzlicht eine 
Höhe von mindestens vier Meter über dem Rumpfe des Fahrzeugs. 
Ein Dampffahrzeug, welches ein anderes Fahrzeug schleppt, darf hinter dem 
Schornstein oder dem hintersten Mast ein kleines weißes Licht führen. Dieses 
Licht, nach welchem sich das geschleppte Fahrzeug beim Steuern richten soll, darf 
nicht weiter nach vorne als quer ab sichtbar sein. 
Artikel 4. 
a. Ein Fahrzeug, welches in Folge eines Unfalls nicht manövrirfähig ist, 
muß in der Höhe des im Artikel 2 unter a erwähnten weißen Lichtes und, wenn 
es ein Dampffahrzeug ist, statt des weißen Lichtes zwei rothe Lichter senkrecht über 
einander und mindestens zwei Meter von einander entfernt führen. Diese Lichter 
müssen an der Stelle, an welcher sie am besten gesehen werden können, angebracht 
und von solcher Beschaffenheit sein, daß sie über den ganzen Horizont auf eine 
Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar sind. Bei Tage muß ein 
solches Fahrzeug an gleicher Stelle zwei schwarze Bälle oder Körper, jeden von 
fünfundsechszig Centimeter Durchmesser, senkrecht über einander und mindestens 
zwei Meter von einander entfernt führen. 
b. Ein Fahrzeug, welches ein Telegraphenkabel legt, aufnimmt oder auf- 
fischt, muß an derselben Stelle, die für das im Artikel 2 unter a erwähnte weiße 
Licht vorgeschrieben ist, und, wenn es ein Dampffahrzeug ist, statt dieses weißen 
Lichtes drei Lichter senkrecht über einander und mindestens zwei Meter von ein- 
ander entfernt führen. Das oberste und das unterste dieser Lichter müssen roth, 
das mittlere muß weiß sein, und alle müssen von solcher Beschaffenheit sein, daß 
sie über den ganzen Horizont auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen 
sichtbar sind. Bei Tage muß ein solches Fahrzeug drei Körper von mindestens 
fünfundsechszig Centimeter Durchmesser senkrecht über einander und mindestens 
zwei Meter von einander entfernt führen, deren oberster und unterster kugel— 
förmig und von rother Farbe, deren mittlerer wie ein schräges Viereck geformt 
und von weißer Farbe ist. Die Körper müssen an der Stelle, an welcher sie 
am besten gesehen werden können, angebracht sein. 
c. Die vorbezeichneten Fahrzeuge dürfen, wenn sie keine Fahrt durch das 
Wasser machen, die Seitenlichter nicht führen, müssen dieselben aber führen, wenn 
sie Fahrt machen. 
d. Diese Lichter und Körper sollen anderen Fahrzeugen als Signale dafür 
gelten, daß das Fahrzeug, welches sie zeigt, nicht manövrirfähig ist und daher 
nicht aus dem Wege gehen kann. Sie sind keine Nothsignale im Sinne des 
Artikels 31 dieser Vorschriften. 
Artikel 5. 
Ein Segelfahrzeug, welches in Fahrt ist, und jedes Fahrzeug, welches 
geschleppt wird, muß dieselben Lichter führen, welche durch Artikel 2 für ein 
Dampffahrzeug in Fahrt vorgeschrieben sind, mit Ausnahme der dort erwähnten 
weißen Lichter; diese darf ein solches Fahrzeug niemals führen. 
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