Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Artikel 6. 
Wenn, wie es bei kleinen Fahrzeugen in Fahrt bei schlechtem Wetter vor- 
kommt, die grünen und rothen Seitenlichter nicht fest angebracht werden können, 
so müssen diese Lichter doch angezündet und gebrauchsfertig zur Hand gehalten 
und, wenn das Fahrzeug sich einem anderen oder ein anderes Fahrzeug sich ihm 
nähert, an den betreffenden Seiten, zeitig genug, um einen Zusammenstoß zu 
verhüten, gezeigt werden. Dies muß so geschehen, daß die Lichter möglichst gut 
sichtbar sind, das grüne aber nicht von der Backbordseite her, das rothe nicht 
von der Steuerbordseite her, und beide wo möglich nicht weiter als bis zu 
zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) 
gesehen werden können. 
Um den richtigen Gebrauch der tragbaren Lichter zu sichern, muß jede 
Laterne außen mit der Farbe des Lichtes, welches sie zeigt, angestrichen und 
mit einem gehörigen Schirme versehen sein. 
Artikel 7. 
Dampffahrzeuge unter 113 und Ruder- oder Segelfahrzeuge unter 57 
Kubikmeter Brutto - Raumgehalt und Ruderboote brauchen, wenn sie in Fahrt 
sind, die im Artikel 2 unter a, b und c erwähnten Lichter nicht zu führen, sie 
müssen aber, wenn sie diese Lichter nicht führen, mit folgenden Lichtern ver- 
sehen sein: 
1. Dampffahrzeuge unter 113 Kubikmeter Brutto - Raumgehalt müssen 
führen: 
a) im vorderen Theile des Fahrzeugs oder an oder vor dem Schorn- 
stein in einer Höhe von mindestens drei Meter über dem 
Schandeckel ein weißes Licht. Das Licht muß an der Stelle, 
wo es am besten gesehen werden kann, sich befinden und im 
Uebrigen so eingerichtet und angebracht sein, wie im Artikel 2 
unter a vorgeschrieben; es muß von solcher Stärke sein, daß es 
auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist; 
b) grüne und rothe Seitenlichter, so eingerichtet und angebracht, 
wie im Artikel 2 unter b und c vorgeschrieben, und von solcher 
Stärke, daß sie auf eine Entfernung von mindestens einer See- 
meile sichtbar sind, oder an deren Stelle eine doppelfarbige 
Laterne, welche an den betreffenden Seiten ein grünes und ein 
rothes Licht von recht voraus bis zu zwei Strich hinter die 
Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) zeigt. 
Diese Laterne muß mindestens ein Meter unter dem weißen Lichte 
geführt werden. 
2. Kleine Dampfboote, wie zum Beispiel solche, welche von Seeschiffen 
an Bord geführt werden, dürfen das weiße Licht niedriger als drei 
Meter über dem Schandeckel, jedoch über der unter 1b erwähnten 
doppelfarbigen Laterne führen.
	        
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