einer Seemeile sichtbar sein und soweit thunlich mit den Seitenlichtern in gleicher
Höhe geführt werden.
Artikel 11.
Ein Fahrzeug vor Anker muß, wenn es weniger als fünfundvierzig Meter
lang ist, vorne ein weißes Licht an der Stelle, wo dasselbe am besten gesehen
werden kann, jedoch nicht höher als sechs Meter über dem Rumpfe, führen, und
zwar in einer Laterne, welche ein helles, auf eine Entfernung von mindestens
einer Seemeile sichtbares, ununterbrochenes Licht über den ganzen Horizont wirft.
Ein Fahrzeug vor Anker muß, wenn es fünfundvierzig Meter oder mehr
lang ist, zwei solche Lichter führen; das eine Licht im vorderen Theile des Fahr-
zeugs nicht niedriger als sechs Meter und nicht höher als zwölf Meter über dem
Rumpfe, - und das andere Licht am Heck oder in der Nähe des Hecks des
Fahrzeugs, mindestens vier und einen halben Meter niedriger als das vordere Licht.
Als Länge eines Fahrzeugs gilt die in dem Schiffscertifikat angegebene Länge.
Fahrzeuge, welche in einem Fahrwasser oder nahe bei einem solchen am
Grunde festsitzen, unterliegen derselben Verpflichtung; außerdem müssen sie die im
Artikel 4 unter a vorgeschriebenen zwei rothen Lichter führen.
Artikel 12.
Ein jedes Fahrzeug darf, wenn es nöthig ist, um die Aufmerksamkeit auf
sich zu ziehen, außer den Lichtern, welche es führen muß, ein Flackerfeuer zeigen
oder irgend ein Knallsignal, welches nicht mit Nothsignalen verwechselt werden
kann, geben.
Artikel 13.
Vorschriften, welche bezüglich der Führung von zusätzlichen Stations- und
Signallichtern für zwei oder mehrere Kriegsschiffe oder für Fahrzeuge, die unter
Bedeckung fahren, erlassen sind, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Auch wird durch sie das Zeigen von Erkennungssignalen, welche von Schiffs-
rhedern mit amtlicher Genehmigung angenommen und vorschriftsmäßig eingetragen
und bekannt gemacht sind, nicht beschränkt.
Artikel 14.
Ein Dampffahrzeug, welches nur unter Segel ist, aber mit aufgerichtetem
Schornsteine fährt, muß bei Tage einen schwarzen Ball oder runden Signalkörper
von fünfundsechszig Centimeter Durchmesser führen, und zwar vorne im Fahr-
zeug an der Stelle, an welcher das Zeichen am besten gesehen werden kann.
III. Schallsignale bei Nebel u. s. w.
Artikel 15.
Schallsignale für in Fahrt befindliche Fahrzeuge müssen gegeben werden:
1. von Dampffahrzeugen mit der Pfeife oder Sirene,
2. von Segelfahrzeugen und geschleppten Fahrzeugen mit dem Nebelhorn.
Ein lang gezogener Ton im Sinne dieser Vorschriften ist ein Ton von
vier bis sechs Sekunden Dauer.