Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Ein Dampffahrzeug muß mit einer kräftig tönenden Pfeife oder Sirene 
versehen sein, welche durch Dampf oder einen Ersatz für Dampf geblasen wird 
und so angebracht ist, daß der Schall durch keinerlei Hinderniß gehemmt wird, 
ferner mit einem wirksamen Nebelhorn, welches durch eine mechanische Vorrichtung 
geblasen wird, sowie mit einer kräftig tönenden Glocke. Ein Segelfahrzeug von 
57 Kubikmeter Brutto - Raumgehalt oder darüber muß mit einem gleichartigen 
Nebelhorn und mit einer gleichartigen Glocke versehen sein. 
Bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regengüssen, es mag 
Tag oder Nacht sein, sind folgende Schallsignale zu geben: 
a) Ein Dampffahrzeug, welches Fahrt durch das Wasser macht, muß 
mindestens alle zwei Minuten einen lang gezogenen Ton geben. 
b) Ein Dampffahrzeug, welches in Fahrt ist, aber seine Maschine gestoppt 
hat und keine Fahrt durch das Wasser macht, muß mindestens alle 
zwei Minuten zwei lang gezogene Töne mit einem Zwischenraume von 
ungefähr einer Sekunde geben. 
c) Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß mindestens jede Minute, wenn es 
mit Steuerbord-Halsen segelt, einen Ton, wenn es mit Backbord - Halsen 
segelt, zwei auf einander folgende Töne, und wenn es mit dem Winde 
achterlicher als dwars segelt, drei auf einander folgende Töne geben. 
d) Ein Fahrzeug vor Anker muß mindestens jede Minute ungefähr fünf 
Sekunden lang die Glocke rasch läuten. 
e) Ein Fahrzeug, welches ein anderes Fahrzeug schleppt, ein Fahrzeug, 
welches ein Telegraphenkabel legt, aufnimmt oder auffischt, und ein in 
Fahrt befindliches Fahrzeug, welches einem sich nähernden Fahrzeuge 
nicht aus dem Wege gehen kann, weil es überhaupt nicht oder doch 
nicht so manövriren kann, wie diese Vorschriften verlangen, muß statt 
der unter a und c vorgeschriebenen Signale mindestens alle zwei 
Minuten drei auf einander folgende Töne geben, zuerst einen lang 
gezogenen Ton, dann zwei kurze Töne. Ein geschlepptes Fahrzeug 
darf dieses Signal, aber kein anderes geben. 
Segelfahrzeuge und Boote von weniger als 57 Kubikmeter Brutto - Raum- 
gehalt brauchen die vorerwähnten Signale nicht zu geben, müssen dann aber 
mindestens jede Minute irgend ein anderes kräftiges Schallsignal geben. 
Anmerkung. Ueberall wo diese Verordnung den Gebrauch einer Glocke 
vorschreibt, kann anstatt einer solchen an Bord türkischer Fahrzeuge eine Trommel, 
an Bord kleinerer Segelfahrzeuge, falls der Gebrauch eines solchen Instruments 
landesüblich ist, ein Gong benutzt werden. 
IV. Mäßigung der Geschwindigkeit bei Nebel u. s. w. 
Artikel 16. 
Jedes Fahrzeug muß bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen 
Regengüssen, unter sorgfältiger Berücksichtigung der obwaltenden Umstände und 
Bedingungen, mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.
	        
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