Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
wenn bei Nacht das rothe Licht des einen Fahrzeugs dem rothen des anderen, 
oder das grüne Licht des einen Fahrzeugs dem grünen des anderen Fahrzeugs 
gegenübersteht, oder wenn ein rothes Licht ohne ein grünes, oder ein grünes 
Licht ohne ein rothes voraus in Sicht ist, oder wenn beide farbige Seitenlichter 
gleichzeitig aber anderswo als voraus in Sicht sind. 
Artikel 19. 
Sobald die Kurse zweier Dampffahrzeuge sich so kreuzen, daß die Bei- 
behaltung derselben Gefahr des Zusammenstoßens mit sich bringt, muß dasjenige 
Dampffahrzeug aus dem Wege gehen, welches das andere an seiner Steuerbord- 
seite hat. 
Artikel 20. 
Sobald ein Dampffahrzeug und ein Segelfahrzeug in solchen Richtungen 
fahren, daß die Beibehaltung derselben Gefahr des Zusammenstoßens mit sich 
bringt, muß das Dampffahrzeug dem Segelfahrzeug aus dem Wege gehen. 
Artikel 21. 
In allen Fällen, wo nach diesen Vorschriften eins von zwei Fahrzeugen 
dem anderen aus dem Wege zu gehen hat, muß das letztere seinen Kurs und 
seine Geschwindigkeit beibehalten. 
Anmerkung. Wenn jedoch in Folge von dickem Wetter oder aus 
anderen Ursachen zwei Fahrzeuge einander so nahe gekommen sind, daß ein 
Zusammenstoß durch Manöver des zum Ausweichen verpflichteten Fahrzeugs allein 
nicht vermieden werden kann, so soll auch das andere Fahrzeug so manövriren, wie 
es zur Abwendung eines Zusammenstoßens am dienlichsten ist (vergleiche Artikel 27 und 29). 
  
Artikel 22. 
Jedes Fahrzeug, welches nach diesen Vorschriften einem anderen aus dem 
Wege zu gehen hat, muß, wenn die Umstände es gestatten, vermeiden, den 
Bug des anderen zu kreuzen. 
Artikel 23. 
Jedes Dampffahrzeug, welches nach diesen Vorschriften einem anderen 
Fahrzeug aus dem Wege zu gehen hat, muß bei der Annäherung, wenn nöthig, 
seine Fahrt mindern oder stoppen oder rückwärts gehen. 
 Artikel 24. 
Ohne Rücksicht auf irgend eine dieser Vorschriften muß jedes Fahrzeug 
beim Ueberholen eines anderen dem letzteren aus dem Wege gehen. 
Als überholendes Fahrzeug gilt jedes Fahrzeug, das sich einem anderen 
Fahrzeug aus einer Richtung her nähert, welche mehr als zwei Strich hinter der 
Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) liegt, das heißt aus einer 
Richtung, bei welcher die Fahrzeuge so zu einander stehen, daß das überholende 
Reichs- Gesetzbl. 1897. 41
	        
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