Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
X. Verpflichtung der Schiffseigenthümer und Schiffsführer. 
Artikel 33. 
Der Eigenthümer und der Führer eines Fahrzeugs haften dafür, daß die 
zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften erforderlichen Signalapparate voll- 
ständig und in brauchbarem Zustand auf dem Fahrzeuge vorhanden sind. 
Im Uebrigen liegt die Befolgung der Vorschriften dem Führer des Fahr- 
zeugs ob. Führer ist der Schiffer oder dessen berufener Vertreter. Hat das 
Fahrzeug einen Zwangslootsen angenommen, so hat dieser die in den Artikeln 16 
bis 27 gegebenen Vorschriften zu erfüllen, sofern nicht der Schiffer kraft 
landesrechtlich ihm zustehender Befugniß den Zwangslootsen seiner Funktionen 
enthoben hat. Die für die Schiffe und Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine gel- 
tenden besonderen Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt. 
Xl. Schlußbestimmungen. 
Artikel 34. 
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die 
Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 
7. Januar 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 1), sowie die §§. 1 bis 3 der Noth- und 
Lootsen = Signalordnung für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern vom 
14. August 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 187) sind aufgehoben. 
Unberührt bleiben die Vorschriften im Artikel 19 des internationalen Ver- 
trags, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb 
der Küstengewässer, vom 6. Mai 1882 (Reichs-Gesetzbl. von 1884 S. 25), sowie 
die Vorschriften in den Artikeln 5 und 6 des internationalen Vertrags zum 
Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 (Reichs-Gesetzbl. 
von 1888 S. 151). 
Artikel 35. 
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1897 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Urville, den 9. Mai 1897. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
 
	        
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