X. Verpflichtung der Schiffseigenthümer und Schiffsführer.
Artikel 33.
Der Eigenthümer und der Führer eines Fahrzeugs haften dafür, daß die
zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften erforderlichen Signalapparate voll-
ständig und in brauchbarem Zustand auf dem Fahrzeuge vorhanden sind.
Im Uebrigen liegt die Befolgung der Vorschriften dem Führer des Fahr-
zeugs ob. Führer ist der Schiffer oder dessen berufener Vertreter. Hat das
Fahrzeug einen Zwangslootsen angenommen, so hat dieser die in den Artikeln 16
bis 27 gegebenen Vorschriften zu erfüllen, sofern nicht der Schiffer kraft
landesrechtlich ihm zustehender Befugniß den Zwangslootsen seiner Funktionen
enthoben hat. Die für die Schiffe und Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine gel-
tenden besonderen Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.
Xl. Schlußbestimmungen.
Artikel 34.
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die
Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom
7. Januar 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 1), sowie die §§. 1 bis 3 der Noth- und
Lootsen = Signalordnung für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern vom
14. August 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 187) sind aufgehoben.
Unberührt bleiben die Vorschriften im Artikel 19 des internationalen Ver-
trags, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb
der Küstengewässer, vom 6. Mai 1882 (Reichs-Gesetzbl. von 1884 S. 25), sowie
die Vorschriften in den Artikeln 5 und 6 des internationalen Vertrags zum
Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 (Reichs-Gesetzbl.
von 1888 S. 151).
Artikel 35.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1897 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Urville, den 9. Mai 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.