Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten sowie die Geschäfte der 
Schleppschiffahrtsunternehmer; 
6. die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lagerhalter; 
7. die Geschäfte der Handlungsagenten oder der Handelsmäkler; 
8. die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunst- 
handels; 
9. die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb über den Umfang des 
Handwerks hinausgeht. 
– 
§. 2. 
Ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kauf. 
männischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt, auch wenn die Voraus- 
setzungen des §. 1 Abs. 2 nicht vorliegen, als Handelsgewerbe im Sinne dieses 
Gesetzbuchs, sofern die Firma des Unternehmers in das Handelsregister eingetragen 
worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Eintragung nach den für die Ein- 
tragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. 
§. 3. 
Auf den Betrieb der Land- und Forstwirthschaft finden die Vorschriften der 
§§. 1, 2 keine Anwendung. 
Ist mit dem Betriebe der Land- oder Forstwirthschaft ein Unternehmen ver- 
bunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirthschaftlichen Betriebs 
darstellt, so findet auf dieses der §. 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Unter- 
nehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Eintragung in das Handelsregister 
herbeizuführen; werden in dem Nebengewerbe Geschäfte der im §. 1 bezeichneten Art 
geschlossen, so gilt der Betrieb dessenungeachtet nur dann als Handelsgewerbe, wenn 
der Unternehmer von der Befugniß, seine Firma gemäß §. 2 in das Handelsregister 
eintragen zu lassen, Gebrauch gemacht hat. Ist die Eintragung erfolgt, so findet 
eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften statt, welche für die 
Löschung kaufmännischer Firmen gelten. 
§. 4. 
Die Vorschriften über die Firmen, die Handelsbücher und die Prokura finden 
auf Handwerker sowie auf Personen, deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang 
des Kleingewerbes hinausgeht, keine Anwendung. 
Durch eine Vereinigung zum Betrieb eines Gewerbes, auf welches die bezeich- 
neten Vorschriften keine Anwendung finden, kann eine offene Handelsgesellschaft oder 
eine Kommanditgesellschaft nicht begründet werden. 
Die Landesregierungen sind befugt, Bestimmungen zu erlassen, durch welche 
die Grenze des Kleingewerbes auf der Grundlage der nach dem Geschäftsumfange be- 
messenen Steuerpflicht oder in Ermangelung einer solchen Besteuerung nach anderen 
Merkmalen näher festgesetzt wird.
	        
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