Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

3. den Namen der erkrankten Arbeiter, 
4. die Art der Erkrankung und der vorhergegangenen Beschäftigung, 
5. den Tag der Erkrankung, 
6. den Tag der Genesung oder, wenn der Erkrankte nicht wieder in Arbeit 
getreten ist, den Tag der Entlassung, 
7. die Tage und Ergebnisse der im §. 11 vorgeschriebenen allgemeinen 
ärztlichen Untersuchungen. 
 
§. 15. 
Der Arbeitgeber hat Vorschriften zu erlassen, welche außer einer Anweisung 
hinsichtlich des Gebrauchs der in den §§. 5 und 6 bezeichneten Gegenstände fol- 
gende Bestimmungen enthalten müssen: 
1. Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Arbeitsräume mit- 
nehmen. Das Einnehmen der Mahlzeiten ist ihnen nur außerhalb der 
Arbeitsräume gestattet (vergl. §. 8). 
2. Jeder Arbeiter hat die ihm überwiesenen Arbeitskleider, Respiratoren 
und sonstigen Schutzmittel (§§. 5 und 6) in denjenigen Arbeitsräumen 
und bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Betriebs- 
unternehmer vorgeschrieben ist, zu benutzen. 
3. Die Arbeiter müssen sich vor dem Einnehmen einer Mahlzeit Hände 
und Gesicht sorgfältig waschen. Am Schlusse der Arbeitsschicht und 
vor dem Verlassen der Fabrik müssen die Arbeiter die Arbeitskleider 
ablegen, Hände und Gesicht sorgfältig waschen, sowie Mund und 
Nase, und zwar ohne Anwendung von Apparaten, ausspülen. 
In den zu erlassenden Vorschriften ist vorzusehen, daß Arbeiter, die 
trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Bestimmungen zuwider- 
handeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen 
werden können.  
Werden in einem Betriebe in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter be— 
schäftigt, so sind die vorstehend bezeichneten Vorschriften in die nach §. 134a  der 
Gewerbeordnung zu erlassende Arbeitsordnung aufzunehmen. 
§. 16. 
In jedem Arbeitsraume sowie in dem Ankleide- und dem Speiseraume 
muß eine Abschrift oder ein Abdruck der §§. 1 bis 15 dieser Vorschriften und 
der gemäß §. 15 vom Arbeitgeber erlassenen Vorschriften an einer in die Augen 
fallenden Stelle aushängen. 
§. 17. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1897 in Kraft. 
Berlin, den 2. Februar 1897. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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