Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft 
ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, 
sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen. 
§. 136. 
Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufgelöst, so gilt 
die Befugniß eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl 
als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntniß erlangt oder die Auflösung 
kennen muß. 
§. 137. 
Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so hat 
der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unver- 
züglich anzuzeigen und bei Gefahr im Verzuge die von seinem Erblasser zu besorgenden 
Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm ander- 
weit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur 
einstweiligen Fortführung der von ihnen zu besorgenden Geschäfte verpflichtet. Die 
Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend. 
Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 2, 3 finden auch im Falle der Auflösung 
der Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesell- 
schafters Anwendung. 
§. 138. 
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigt 
oder stirbt oder wenn der Konkurs über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft 
unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet mit dem Zeitpunkt, in 
welchem mangels einer solchen Bestimmung die Gesellschaft aufgelöst werden würde, 
der Gesellschafter, in dessen Person das Ereigniß eintritt, aus der Gesellschaft aus. 
§. 139. 
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß im Falle des Todes eines Gesell- 
schafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so kann jeder Erbe 
sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, daß ihm unter Belassung 
des bisherigen Gewinnantheils die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und 
der auf ihn fallende Theil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage 
anerkannt wird. 
Nehmen die übrigen Gesellschafter einen dahin gehenden Antrag des Erben nicht 
an, so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus 
der Gesellschaft zu erklären. 
Die bezeichneten Rechte können von dem Erben nur innerhalb einer Frist von 
drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anrfalle der Erbschaft 
Kenntniß erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist finden die 
für die Verjährung geltenden Vorschriften des §. 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
	        
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