Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe der drei Monate das Recht zur 
Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem 
Ablaufe der Ausschlagungsfrist. 
Scheidet innerhalb der Frist des Abs. 3 der Erbe aus der Gesellschaft aus 
oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung 
eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesell- 
schaftsschulden nur nach Maßgabe der die Haftung des Erben für die Nachlaß- 
verbindlichkeiten betreffenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. 
Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der Abs. 1 bis 4 
nicht ausschließen; es kann jedoch für den Fall, daß der Erbe sein Verbleiben in der 
Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängig macht, 
sein Gewinnantheil anders als der des Erblassers bestimmt werden. 
§. 140. 
Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach §. 133 
für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft 
zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses 
Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesell- 
schafter dies beantragen. 
Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen 
Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkte maßgebend, 
in welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist. 
§. 141. 
Macht ein Privatgläubiger eines Gesellschafters von dem ihm nach §. 135 zu- 
stehenden Rechte Gebrauch, so können die übrigen Gesellschafter auf Grund eines von 
ihnen gefaßten Beschlusses dem Gläubiger erklären, daß die Gesellschaft unter ihnen 
fortbestehen solle. In diesem Falle scheidet der betreffende Gesellschafter mit dem Ende 
des Geschäftsjahrs aus der Gesellschaft aus. 
Diese Vorschriften finden im Falle der Eröffnung des Konkurses über das 
Vermögen eines Gesellschafters mit der Maßgabe Anwendung, daß die Erklärung 
gegenüber dem Konkursverwalter zu erfolgen hat und daß der Gemeinschuldner mit 
dem Zeitpunkte der Eröffnung des Konkurses als aus der Gesellschaft ausgeschieden gilt. 
§. 142. 
Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann, wenn in der Person des 
einen von ihnen die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen bei einer größeren Zahl 
von Gesellschaftern seine Ausschließung aus der Gesellschaft zulässig sein würde, der 
andere Gesellschafter auf seinen Antrag vom Gerichte für berechtigt erklärt werden, 
das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. 
Macht bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft ein Privat- 
gläubiger des einen Gesellschafters von der ihm nach §. 135 zustehenden Befugniß
	        
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