Reichs - Gesetzblatt
Nr. 6.
Inhalt: Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Asien. S. 15.
(Nr. 2360.) Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Asien. Vom 8. Februar 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
§. 1.
Zur Verhütung der Einschleppung der Pest ist die Einfuhr nachbenannter
Gegenstände zur See aus Persien, dem Festlande Vorderindiens, Formosa, Hong-
kong, Makao und China südlich des 30. Breitengrades bis auf Weiteres verboten:
Leibwäsche, alte und getragene Kleidungsstücke, gebrauchtes Bettzeug,
Hadern und Lumpen jeder Art, Teppiche, Menschenhaare, ungegerbte
Felle und Häute, unbearbeitete Haare und Borsten, Wolle, Klauen
und Hufe.
§. 2.
Auf Leibwäsche, Kleidungsstücke, Bettzeug und Teppiche, welche Reisende zu
ihrem Gebrauche mit sich führen, oder welche als Umzugsgut eingeführt werden,
findet das Verbot des §. 1 keine Anwendung. Jedoch kann die Gestattung der
Einfuhr derselben von einer vorherigen Desinfektion abhängig gemacht werden.
§. 3.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Einfuhrverbot
unter Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen.
§. 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 8. Februar 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1897. 6
Ausgegeben zu Berlin den 9. Februar 1897.