Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
mögensgegenstände angerechnet, welche die Gesellschaft übernimmt, so müssen der Gegen- 
stand der Einlage oder der Uebernahme, die Person, von welcher die Gesellschaft den 
Gegenstand erwirbt, und der Betrag der für die Einlage zu gewährenden Aktien oder 
die für den übernommenen Gegenstand zu gewährende Vergütung in dem Beschluß 
über die Erhöhung des Grundkapitals festgesetzt werden. 
Jedes Abkommen dieser Art, welches nicht die vorgeschriebene Festsetzung in 
dem Beschlusse der Generalversammlung gefunden hat, ist der Gesellschaft gegenüber 
unwirksam. Die Vorschriften der §§. 207, 208 bleiben unberührt. 
§. 280. 
Der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ist von sämmtlichen Mit- 
gliedern des Vorstandes und des Aufsichtsraths zur Eintragung in das Handels- 
register anzumelden. 
In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß das bisherige Grund- 
kapital eingezahlt ist oder, soweit die Einzahlung nicht stattgefunden hat, daß darauf 
weitere als die in der Anmeldung bezeichneten Beträge nicht rückständig sind. 
§. 281. 
Die Zeichnung der neuen Aktien geschieht mittelst Zeichnungsscheins. Der 
Zeichnungsschein soll doppelt ausgestellt werden; er hat außer den im §. 189 Abs. 2 
bezeichneten Angaben zu enthalten: 
1. den Tag, an welchem der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals 
gefaßt ist; 
2. den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktien stattfindet, und den 
Betrag der festgesetzten Einzahlungen; 
3. die im §. 279 vorgesehenen Festsetzungen und, wenn mehrere Gattungen 
von Aktien mit verschiedener Berechtigung ausgegeben werden, den 
Gesammtbetrag einer jeden; 
4. den Zeitpunkt, in welchem die Zeichnung unverbindlich wird, sofern nicht 
bis dahin die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister 
eingetragen ist. 
Die Vorschriften des §. 189 Abs. 4, 5 finden mit der Maßgabe entsprechende 
Anwendung, daß an die Stelle der Eintragung der Gesellschaft in das Handels- 
register die Eintragung der erfolgten Erhöhung des Grundkapitals tritt. 
§. 282. 
Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Antheil an dem bis- 
herigen Grundkapital entsprechender Theil der neuen Aktien zugetheilt werden, soweit 
nicht in dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ein Anderes bestimmt ist.
	        
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