Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 290. 
Ist zur Ausführung der Herabsetzung des Grundkapitals eine Verminderung 
der Zahl der Aktien durch Umtausch, Stempelung oder durch ein ähnliches Verfahren 
vorgesehen, so kann die Gesellschaft die Aktien, welche trotz erfolgter Aufforderung 
nicht bei ihr eingereicht sind, für kraftlos erklären. Das Gleiche gilt in Ansehung 
eingereichter Aktien, welche die zum Ersatze durch neue Aktien erforderliche Zahl nicht 
erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwerthung für Rechnung der Betheiligten zur 
Verfügung gestellt sind. 
Die Aufforderung zur Einreichung der Aktien hat die Androhung der Kraftlos- 
erklärung zu enthalten. Die Kraftloserklärung kann nur erfolgen, wenn die Auf- 
forderung nach Maßgabe des §. 219 Abs. 2 bekannt gemacht ist; sie geschieht mittelst 
Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern. 
Die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien auszugebenden neuen Aktien 
sind für Rechnung der Betheiligten durch die Gesellschaft zum Börsenpreis und in 
Ermangelung eines solchen durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen. Der Erlös 
ist den Betheiligten auszuzahlen oder, sofern die Berechtigung zur Hinterlegung vor- 
handen ist, zu hinterlegen. 
§. 291. 
Die erfolgte Herabsetzung des Grundkapitals ist von sämmtlichen Mitgliedern 
des Vorstandes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Fünfter Titel. 
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 
§. 292. 
Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst: 
1. durch den Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 
2. durch Beschluß der Generalversammlung; der Beschluß bedarf einer Mehr- 
heit, die mindestens drei Viertheile des bei der Beschlußfassung vertretenen 
Grundkapitals umfaßt; der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse 
aufstellen; 
3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft. 
Die Vorschriften dieses Titels kommen auch zur Anwendung, wenn die Auf- 
lösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen erfolgt. 
§. 293. 
Die Auflösung der Gesellschaft ist außer dem Falle des Konkurses durch den 
Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
	        
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