Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 294. 
Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht 
über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist. 
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen die Vorschriften der voraus- 
gehenden Titel zur Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Titel oder aus dem Zwecke 
der Liquidation ein Anderes ergiebt. 
§. 295. 
Die Liquidation geschieht durch die Mitglieder des Vorstandes als Liquidatoren, 
sofern nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Generalversammlung 
andere Personen dazu bestimmt werden. 
Auf Antrag des Aufsichtsraths oder von Aktionären, deren Antheile zusammen 
den zwanzigsten Theil des Grundkapitals erreichen, kann aus wichtigen Gründen die 
Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke die Gesell- 
schaft ihren Sitz hat. Die Aktionäre haben bei Stellung des Antrags glaubhaft zu 
machen, daß sie seit mindestens sechs Monaten Besitzer der Aktien sind. 
Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter denselben 
Voraussetzungen wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, die nicht vom Gericht 
ernannt sind, können durch die Generalversammlung auch vor dem Ablaufe des Zeit- 
raums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden. 
§. 296. 
Die ersten Liquidatoren sind durch den Vorstand, jede Aenderung in den Per- 
sonen der Liquidatoren ist durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handels- 
register anzumelden. Ist bei der Bestellung der Liquidatoren eine Bestimmung über 
ihre Vertretungsbefugniß getroffen, so ist auch diese Bestimmung zur Eintragung an- 
zumelden. 
Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunden über die 
Bestellung oder Aenderung beizufügen; diese Vorschrift findet auf die Anmeldung zum 
Handelsregister einer Zweigniederlassung keine Anwendung. 
Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren 
geschieht von Amtswegen. 
Die Liquidatoren haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift zur Auf- 
bewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. 
§. 297. 
Die Liquidatoren haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die 
Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Auf- 
forderung ist dreimal in den Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen.
	        
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