Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 298. 
Der Geschäftskreis der Liquidatoren sowie die Form, in welcher sie die Firma 
zu zeichnen haben, bestimmt sich nach den Vorschriften der §§. 149, 151, 153. 
Im Uebrigen haben die Liquidatoren innerhalb ihres Geschäftskreises die Rechte 
und Pflichten des Vorstandes; sie unterliegen gleich diesem der Ueberwachung durch 
den Aufsichtsrath. 
In Ansehung der Mitwirkung sämmtlicher Liquidatoren bei Willenserklärungen 
für die Gesellschaft findet die Vorschrift des §. 232 Abs. 1 Satz 1 nur insoweit 
Anwendung, als nicht für die Liquidatoren im Gesellschaftsvertrag oder bei ihrer 
Ernennung ein Anderes bestimmt ist. 
Eine Bestellung von Prokuristen findet nicht statt. Die Vorschriften des §. 236 
bleiben außer Anwendung. 
§. 299. 
Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation und weiterhin für 
den Schluß jedes Jahres eine Bilanz aufzustellen; das bisherige Geschäftsjahr der 
Gesellschaft kann beibehalten werden. 
Die Vorschriften der §§. 260, 263 bis 267 mit Ausnahme derjenigen über 
die Gewinnvertheilung finden Anwendungj die Vorschriften der §§. 261, 262 bleiben 
außer Anwendung. 
§. 300. 
Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesell- 
schaft wird unter die Aktionäre vertheilt. 
Die Vertheilung erfolgt nach dem Verhältnisse der Aktienbeträge, sofern nicht 
mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung vorhanden sind. 
Sind die Einzahlungen nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnisse geleistet, 
so werden die auf das Grundkapital geleisteten Einzahlungen erstattet und ein Ueber- 
schuß nach dem Verhältnisse der Aktienbeträge vertheilt. Reicht das vorhandene Ver- 
mögen zur Erstattung der Einzahlungen nicht aus, so haben die Aktionäre den Verlust 
nach dem Verhältnisse der Aktienbeträge zu tragen; die noch ausstehenden Einzahlungen 
sind, soweit es hierzu erforderlich ist, einzuziehen. 
§. 301. 
Die Vertheilung des Vermögens darf nur erfolgen, wenn seit dem Tage, an 
welchem die im §. 297 vorgeschriebene öffentliche Aufforderung an die Gläubiger zum 
dritten Male stattgefunden hat, ein Jahr verstrichen ist. 
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn 
die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. 
Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist 
eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Vertheilung des Vermögens nur erfolgen, 
wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist. 
Reichs-Gesetzbl. 1897 51
	        
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