§. 302.
Ist die Liquidation beendigt und die Schlußrechnung gelegt, so haben die
Liquidatoren das Erlöschen der Gesellschaftsfirma zur Eintragung in das Handels-
register anzumelden.
Die Bücher und Papiere der Gesellschaft sind an einem von dem Gerichte des
Sitzes der Gesellschaft zu bestimmenden sicheren Orte zur Aufbewahrung auf die Dauer
von zehn Jahren zu hinterlegen.
Die Aktionäre und die Gläubiger können zur Einsicht der Bücher und Papiere
von dem Gericht ermächtigt werden.
Stellt sich nachträglich noch weiteres der Vertheilung unterliegendes Vermögen
heraus, so hat auf Antrag eines Betheiligten das Gericht des Sitzes der Gesellschaft
die bisherigen Liquidatoren erneut zu bestellen oder andere Liquidatoren zu berufen.
§. 303.
Eine Verwerthung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Ver-
mögens im Ganzen ist nur auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung
zulässig. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertheile des bei
der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; der Gesellschaftsvertrag kann
noch andere Erfordernisse aufstellen.
Der Beschluß hat die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, sofern diese nicht
bereits aufgelöst war.
Die Vorschriften der §§. 294 bis 302 kommen mit der Maßgabe zur An-
wendung, daß die Liquidatoren zu denjenigen Geschäften und Rechtshandlungen befugt
sind, welche die Ausführung der beschlossenen Maßregel mit sich bringt. Die Aus-
antwortung des Vermögens an den Uebernehmer darf nur unter Beobachtung der
für die Vertheilung unter die Aktionäre nach den §§. 297, 301 geltenden Vorschriften
stattfinden.
§. 304.
Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft als Ganzes von dem Reiche,
einem Bundesstaat oder einem inländischen Kommunalverband übernommen, so kann
zugleich vereinbart werden, daß die Liquidation unterbleiben soll.
Die im §. 303 Abs. 1 vorgesehene Zustimmung der Generalversammlung ist
auch für eine solche Vereinbarung erforderlich.
Der Vorstand hat den Beschluß der Generalversammlung zugleich mit der
Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; der
Anmeldung ist der mit dem Uebernehmer abgeschlossene Vertrag in Urschrift oder in
öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
Der Beschluß hat keine Wirkung, bevor die Eintragung bei dem Gericht, in
dessen Bezirke sich der Sitz der Gesellschaft befindet, stattgefunden hat.
Mit der Eintragung des Beschlusses gilt der Uebergang des Vermögens der
Gesellschaft einschließlich der Schulden als erfolgt; die Firma der Gesellschaft erlischt.