Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 302. 
Ist die Liquidation beendigt und die Schlußrechnung gelegt, so haben die 
Liquidatoren das Erlöschen der Gesellschaftsfirma zur Eintragung in das Handels- 
register anzumelden. 
Die Bücher und Papiere der Gesellschaft sind an einem von dem Gerichte des 
Sitzes der Gesellschaft zu bestimmenden sicheren Orte zur Aufbewahrung auf die Dauer 
von zehn Jahren zu hinterlegen. 
Die Aktionäre und die Gläubiger können zur Einsicht der Bücher und Papiere 
von dem Gericht ermächtigt werden. 
Stellt sich nachträglich noch weiteres der Vertheilung unterliegendes Vermögen 
heraus, so hat auf Antrag eines Betheiligten das Gericht des Sitzes der Gesellschaft 
die bisherigen Liquidatoren erneut zu bestellen oder andere Liquidatoren zu berufen. 
§. 303. 
Eine Verwerthung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Ver- 
mögens im Ganzen ist nur auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung 
zulässig. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertheile des bei 
der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; der Gesellschaftsvertrag kann 
noch andere Erfordernisse aufstellen. 
Der Beschluß hat die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, sofern diese nicht 
bereits aufgelöst war. 
Die Vorschriften der §§. 294 bis 302 kommen mit der Maßgabe zur An- 
wendung, daß die Liquidatoren zu denjenigen Geschäften und Rechtshandlungen befugt 
sind, welche die Ausführung der beschlossenen Maßregel mit sich bringt. Die Aus- 
antwortung des Vermögens an den Uebernehmer darf nur unter Beobachtung der 
für die Vertheilung unter die Aktionäre nach den §§. 297, 301 geltenden Vorschriften 
stattfinden. 
§. 304. 
Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft als Ganzes von dem Reiche, 
einem Bundesstaat oder einem inländischen Kommunalverband übernommen, so kann 
zugleich vereinbart werden, daß die Liquidation unterbleiben soll. 
Die im §. 303 Abs. 1 vorgesehene Zustimmung der Generalversammlung ist 
auch für eine solche Vereinbarung erforderlich. 
Der Vorstand hat den Beschluß der Generalversammlung zugleich mit der 
Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; der 
Anmeldung ist der mit dem Uebernehmer abgeschlossene Vertrag in Urschrift oder in 
öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. 
Der Beschluß hat keine Wirkung, bevor die Eintragung bei dem Gericht, in 
dessen Bezirke sich der Sitz der Gesellschaft befindet, stattgefunden hat. 
Mit der Eintragung des Beschlusses gilt der Uebergang des Vermögens der 
Gesellschaft einschließlich der Schulden als erfolgt; die Firma der Gesellschaft erlischt.
	        
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