Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 305. 
Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft als Ganzes an eine andere Aktien- 
gesellschaft oder an eine Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen Gewährung von 
Aktien der übernehmenden Gesellschaft übertragen, so bleiben bei der Erhöhung des 
Grundkapitals der übernehmenden Gesellschaft die Vorschriften des §. 278 Abs. 1, 
des §. 280 Abs. 2, der §§. 281, 282, des §. 283 Abs. 1 sowie des §. 284 Abs. 2 
Nr. 1 und Abs. 3 außer Anwendung. 
Der Anmeldung der erfolgten Erhöhung des Grundkapitals zum Handels- 
register ist der von der Generalversammlung der aufgelösten Gesellschaft genehmigte 
Vertrag über die Vermögensübertragung in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter 
Abschrift beizufügen. 
Auf den Umtausch der Aktien der aufgelösten Gesellschaft finden die Vorschriften 
des §. 290 Anwendung. 
§. 306. 
Ist im Falle des §. 305 vereinbart, daß eine Liquidation des Vermögens der 
aufgelösten Gesellschaft nicht stattfinden soll, so finden die Vorschriften des §. 304 
entsprechende Anwendung; außerdem gelten die folgenden besonderen Vorschriften. 
Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft ist durch die übernehmende Gesell- 
schaft getrennt zu verwalten. 
Der bisherige Gerichtsstand der aufgelösten Gesellschaft bleibt bis zur Ver- 
einigung der Vermögen der beiden Gesellschaften bestehen. 
Bis zu demselben Zeitpunkte gilt im Verhältnisse der Gläubiger der aufgelösten 
Gesellschaft zu der übernehmenden Gesellschaft und deren übrigen Gläubigern das 
übernommene Vermögen noch als Vermögen der aufgelösten Gesellschaft. 
Die Vereinigung der beiden Vermögen darf erst erfolgen, nachdem die Gläubiger 
der aufgelösten Gesellschaft von der anderen Gesellschaft nach Maßgabe des §. 297 
zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert worden sind, und nur unter Beobachtung 
der nach §. 301 für die Vertheilung des Vermögens unter die Aktionäre geltenden 
Vorschriften. 
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths der übernehmenden 
Gesellschaft sind den Gläubigern der aufgelösten Gesellschaft für die Ausführung der 
getrennten Verwaltung als Gesammtschuldner verantwortlich, die Mitglieder des 
Aufsichtsraths jedoch nur, soweit eine Vereinigung der Vermögen beider Gesellschaften 
mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten erfolgt. 
§. 307. 
Ist eine Aktiengesellschaft zum Zwecke der Veräußerung ihres Vermögens im 
Ganzen oder zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Gesellschaft aufgelöst 
worden, so kann, wenn der beabsichtigte Zweck nicht erreicht wird, die General- 
versammlung die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. 
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