§. 305.
Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft als Ganzes an eine andere Aktien-
gesellschaft oder an eine Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen Gewährung von
Aktien der übernehmenden Gesellschaft übertragen, so bleiben bei der Erhöhung des
Grundkapitals der übernehmenden Gesellschaft die Vorschriften des §. 278 Abs. 1,
des §. 280 Abs. 2, der §§. 281, 282, des §. 283 Abs. 1 sowie des §. 284 Abs. 2
Nr. 1 und Abs. 3 außer Anwendung.
Der Anmeldung der erfolgten Erhöhung des Grundkapitals zum Handels-
register ist der von der Generalversammlung der aufgelösten Gesellschaft genehmigte
Vertrag über die Vermögensübertragung in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter
Abschrift beizufügen.
Auf den Umtausch der Aktien der aufgelösten Gesellschaft finden die Vorschriften
des §. 290 Anwendung.
§. 306.
Ist im Falle des §. 305 vereinbart, daß eine Liquidation des Vermögens der
aufgelösten Gesellschaft nicht stattfinden soll, so finden die Vorschriften des §. 304
entsprechende Anwendung; außerdem gelten die folgenden besonderen Vorschriften.
Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft ist durch die übernehmende Gesell-
schaft getrennt zu verwalten.
Der bisherige Gerichtsstand der aufgelösten Gesellschaft bleibt bis zur Ver-
einigung der Vermögen der beiden Gesellschaften bestehen.
Bis zu demselben Zeitpunkte gilt im Verhältnisse der Gläubiger der aufgelösten
Gesellschaft zu der übernehmenden Gesellschaft und deren übrigen Gläubigern das
übernommene Vermögen noch als Vermögen der aufgelösten Gesellschaft.
Die Vereinigung der beiden Vermögen darf erst erfolgen, nachdem die Gläubiger
der aufgelösten Gesellschaft von der anderen Gesellschaft nach Maßgabe des §. 297
zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert worden sind, und nur unter Beobachtung
der nach §. 301 für die Vertheilung des Vermögens unter die Aktionäre geltenden
Vorschriften.
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths der übernehmenden
Gesellschaft sind den Gläubigern der aufgelösten Gesellschaft für die Ausführung der
getrennten Verwaltung als Gesammtschuldner verantwortlich, die Mitglieder des
Aufsichtsraths jedoch nur, soweit eine Vereinigung der Vermögen beider Gesellschaften
mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten erfolgt.
§. 307.
Ist eine Aktiengesellschaft zum Zwecke der Veräußerung ihres Vermögens im
Ganzen oder zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Gesellschaft aufgelöst
worden, so kann, wenn der beabsichtigte Zweck nicht erreicht wird, die General-
versammlung die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
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