Sechster Titel.
Strafvorschriften.
§. 312.
Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths oder Liquidatoren werden,
wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Gesellschaft handeln, mit Gefängniß und
zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft.
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe
erkannt werden.
§. 313.
Mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark
werden bestraft:
1. Gründer oder Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths, die zum
Zwecke der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister in An-
sehung der Zeichnung oder Einzahlung des Grundkapitals, des Betrags, zu
welchem die Aktien ausgegeben werden, oder der im §. 186 vorgesehenen
Festsetzungen wissentlich falsche Angaben machen;
2 diejenigen, welche in Ansehung der vorerwähnten Thatsachen wissentlich
falsche Angaben in einer im §. 203 bezeichneten Ankündigung von Aktien
machen;
3 Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths, die zum Zwecke der Ein-
tragung einer Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister in An-
sehung der Einzahlung des bisherigen oder der Zeichnung oder Einzahlung
des erhöhten Kapitals oder in Ansehung des Betrags, zu welchem die
Aktien ausgegeben werden, oder in Ansehung der im §. 279 bezeichneten
Festsetzungen wissentlich falsche Angaben machen.
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.
§. 314.
Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths oder Liquidatoren werden
mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend
Mark bestraft, wenn sie wissentlich
1. in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Vermögensstand
der Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung gehaltenen Vor-
trägen den Stand der Verhältnisse der Gesellschaft unwahr darstellen oder
verschleiern;
2. auf Namen lautende Aktien, in denen die im §. 179 Abs. 4 vorgeschriebene
Angabe nicht enthalten ist, oder auf den Inhaber lautende Aktien aus-