Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein. 
Der Absender hat dem Frachtführer auf Verlangen eine von ihm unterschriebene 
Abschrift des Ladescheins auszuhändigen. 
§. 446. 
Der Ladeschein entscheidet für das Rechtsverhältniß zwischen dem Frachtführer und 
dem Empfänger des Gutes; die nicht in den Ladeschein aufgenommenen Bestimmungen 
des Frachtvertrags sind dem Empfänger gegenüber unwirksam, sofern nicht der Lade- 
schein ausdrücklich auf sie Bezug nimmt. 
Für das Rechtsverhältniß zwischen dem Frachtführer und dem Absender bleiben 
die Bestimmungen des Frachtvertrags maßgebend. 
§. 447. 
Zum Empfange des Gutes legitimirt ist derjenige, an welchen das Gut nach 
dem Ladeschein abgeliefert werden soll oder auf welchen der Ladeschein, wenn er an 
Order lautet, durch Indossament übertragen ist. 
Der zum Empfange Legitimirte hat schon vor der Ankunft des Gutes am Ab- 
lieferungsorte die Rechte, welche dem Absender in Ansehung der Verfügung über das 
Gut zustehen, wenn ein Ladeschein nicht ausgestellt ist. 
Der Frachtführer darf einer Anweisung des Absenders, das Gut anzuhalten, 
zurückzugeben oder an einen anderen als den durch den Ladeschein legitimirten Em- 
pfänger auszuliefern, nur Folge leisten, wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird; 
verletzt er diese Verpflichtung, so ist er dem rechtmäßigen Besitzer des Ladescheins für 
das Gut verhaftet. 
§. 448. 
Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Lade- 
scheins, auf dem die Ablieferung des Gutes bescheinigt ist, verpflichtet. 
§. 449. 
Im Falle des §. 432 Abs. 1 wird der nachfolgende Frachtführer, der das 
Gut auf Grund des Ladescheins übernimmt, nach Maßgabe des Scheines verpflichtet. 
§. 450. 
Die Uebergabe des Ladescheins an denjenigen, welcher durch den Schein zur 
Empfangnahme des Gutes legitimirt wird, hat, wenn das Gut von dem Frachtführer 
übernommen ist, für den Erwerb von Rechten an dem Gute dieselben Wirkungen wie 
die Uebergabe des Gutes. 
§. 451. 
Die Vorschriften der §§. 426 bis 450 kommen auch zur Anwendung, wenn 
ein Kaufmann, der nicht Frachtführer ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes eine
	        
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