Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

 
§. 455. 
Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders den Empfang 
des Gutes unter Angabe des Tages, an welchem es zur Beförderung angenommen 
ist, auf einem Duplikate des Frachtbriefs zu bescheinigen; das Duplikat ist von dem 
Absender mit dem Frachtbriefe vorzulegen. 
Im Falle der Ausstellung eines Frachtbriefduplikats steht dem Absender das 
im §. 433 bezeichnete Verfügungsrecht nur zu, wenn er das Duplikat vorlegt. Be- 
folgt die Eisenbahn die Anweisungen des Absenders, ohne die Vorlegung des Duplikats 
zu verlangen, so ist sie für den daraus entstehenden Schaden dem Empfänger, welchem 
der Absender die Urkunde übergeben hat, haftbar. 
§. 456. 
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung 
des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung 
entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch ein Verschulden oder eine nicht von 
der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Verfügungsberechtigten, durch höhere Gewalt, 
durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung oder durch die natürliche 
Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche 
Leckage, verursacht ist. 
Die Vorschrift des §. 429 Abs. 2 findet Anwendung. 
§. 457. 
Muß auf Grund des Frachtvertrags von der Eisenbahn für gänzlichen oder 
theilweisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handels- 
werth und in dessen Ermangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchen Gut der- 
selben Art und Beschaffenheit am Orte der Absendung in dem Zeitpunkte der An- 
nahme zur Beförderung hatte, unter Hinzurechnung dessen, was an Zöllen und son- 
stigen Kosten sowie an Fracht bereits bezahlt ist. 
Im Falle der Beschädigung ist für die Minderung des im Abs. 1 bezeichneten 
Werthes Ersatz zu leisten. 
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbei- 
geführt, so kann Ersatz des vollen Schadens gefordert werden. 
§. 458. 
Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie sich 
bei der Ausführung der Beförderung bedient. 
§. 459. 
Die Eisenbahn haftet nicht: 
1. in Ansehung der Güter, die nach der Bestimmung des Tarifs oder nach 
einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender 
in offen gebauten Wagen befördert werden, 
für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungsart ver- 
bundenen Gefahr entsteht; 
Reichs-Gesetzbl. 1897. 56
	        
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